1 Die Kinder einer verstorbenen versicherten oder einer eine Alters- oder Invalidenrente beziehenden Person haben Anspruch auf eine Waisenrente.
2 Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt nach dem Tage, an dem der Anspruch der verstorbenen versicherten Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Invalidenrente aufhört.
3 Der Anspruch auf eine Waisenrente erlischt mit dem Tod des Waisen oder der Waise oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres für Kinder:
4 Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Waisenrente eingestellt.
5 Anspruch auf eine Waisenrente haben auch Pflege- und Stiefkinder, für deren Unterhalt die versicherte Person aufzukommen hatte.
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4 Pour les enfants encore en formation et âgés de plus de 18 ans révolus, une attestation de formation doit être fournie spontanément chaque année. En l’absence de cette attestation le paiement de la rente d’orphelin est suspendu.
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