1 Die Verpfändung ist PUBLICA schriftlich anzuzeigen.
2 Der maximal verpfändbare Betrag entspricht dem Maximalbetrag, der vorbezogen werden kann.
3 Die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers ist, soweit die Pfandsumme betroffen ist, erforderlich für:
4 Verweigert der Pfandgläubiger die Zustimmung, so hat PUBLICA den entsprechenden Betrag sicherzustellen.
5 Wechselt die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung, so muss PUBLICA dem Pfandgläubiger mitteilen, an wen und in welchem Umfang die Austrittsleistung übertragen wird.
6 Im Übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.
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6 Au demeurant, les dispositions légales relatives à la loi fédérale sur l’encouragement à la propriété du logement au moyen de la prévoyance professionnelle s’appliquent.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.