1 Die Verfahrenskosten von Vorinstanzen der Bundesverwaltung sind in der Entscheidungsformel (Dispositiv) des Beschwerdeentscheides zu den Verfahrenskosten der Beschwerdeinstanz zu schlagen.
2 Die Beschwerdeinstanz zieht zusammen mit ihren Verfahrenskosten die Verfahrenskosten jener Vorinstanzen ein und schreibt diesen ihre Verfahrenskosten anteilsmässig gut.
3 Ermässigt oder erlässt sie ihre Verfahrenskosten nach Artikel 63 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, so ermässigt sie im gleichen Verhältnis oder erlässt sie auch die Verfahrenskosten der Vorinstanzen.
Les consorts supportent par quotes-parts égales leurs frais de procédure communs et en répondent solidairement, sauf indication contraire dans le dispositif de la décision sur recours.
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