1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4–36) des Visakodex54.
2 Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13–19 dieser Verordnung ergänzt.
54 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
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