1 Der Staat anerkennt die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche des Kantons Neuenburg als Institutionen von öffentlichem Interesse, welche die christlichen Traditionen des Landes verkörpern.
2 Der Staat erhebt unentgeltlich die freiwillige Kirchensteuer, welche die anerkannten Kirchen von ihren Mitgliedern verlangen.
3 Die Dienste, welche die anerkannten Kirchen der Gesellschaft leisten, werden durch finanzielle Beiträge des Staates oder der Gemeinden abgegolten.
4 Die anerkannten Kirchen bezahlen keine Steuern auf den Gütern, die ihrer religiösen Tätigkeit dienen, und auf den Diensten, die sie der Gesellschaft leisten.
5 Der Staat kann mit den anerkannten Kirchen Konkordate abschliessen.
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