1 Die Tätigkeit der Gemeindebehörden untersteht der Aufsicht des Staates.
2 Dieser prüft, ob die Tätigkeit der Gemeindebehörden dem Recht entspricht. Das Gesetz kann die Aufsicht des Staates in bestimmten Bereichen auf die Prüfung der Zweckmässigkeit der Gemeindebeschlüsse ausdehnen.
3 Ergreift eine Gemeindebehörde eine Massnahme, zu der die Gesetzgebung sie verpflichtet, trotz gebührender Aufforderung nicht, so kann der Staat ersatzweise handeln.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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