1 Der Staat fördert die interkommunale Zusammenarbeit in Form von Zweckverbänden oder anderer Organisationsarten.
2 Er kann die Gemeinden in bestimmten Bereichen zur Zusammenarbeit verpflichten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
3 Bei der Ausgestaltung der interkommunalen Zusammenarbeit sind die demokratischen Verfahrensregeln einzuhalten.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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