1 Die Mitglieder der richterlichen Behörden werden für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar.
2 Bei der Ausübung ihres Amtes müssen sich die Richterinnen und Richter unparteiisch verhalten.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.