1 Der Grosse Rat und seine Kommissionen haben das Recht, beim Staatsrat und bei der Verwaltung alle Auskünfte einzuholen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich zur Ausübung der Oberaufsicht, benötigen. Bei Streitigkeiten entscheidet der Grosse Rat nach Anhörung des Staatsrates.
2 Das Gesetz regelt das Auskunftsrecht der einzelnen Mitglieder des Grossen Rates.
1
2
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.