1 Jedem Mitglied des Grossen Rates sowie dem Büro, den Fraktionen und den Kommissionen steht das Initiativrecht zu.
2 Das Initiativrecht steht auch dem Staatsrat sowie jeder Gemeinde zu.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Volksinitiative und die Volksmotion.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.