1 Niemand darf gleichzeitig dem Grossen Rat, dem Staatsrat oder einer richterlichen Behörde angehören. Jedoch können nichtständige Mitglieder einer richterlichen Behörde dem Grossen Rat angehören.
2 Die Mitglieder des Personals der kantonalen Verwaltung dürfen nicht gleichzeitig dem Staatsrat oder, vorbehältlich gesetzlich festgelegter Ausnahmen, einer richterlichen Behörde angehören. Sie dürfen dem Grossen Rat angehören; ausgenommen sind Mitglieder des Kaders, das Personal mit Entscheid- oder Polizeibefugnissen, das Personal der richterlichen Behörden und der Dienste des Grossen Rates sowie die engsten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staatsrates und der Staatskanzlei; das Gesetz umschreibt diese Kategorien.
3 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.