1 Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht folgenden Personen zu, sofern sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind:
2 Das Gesetz kann ein Verfahren vorsehen, das entmündigten Personen erlaubt, ihre Urteilsfähigkeit nachzuweisen und das Stimmrecht wiederzuerlangen.
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