1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln.
2 Die gesetzgebenden und die vollziehenden Behörden müssen Petitionen inhaltlich prüfen und sie so bald wie möglich beantworten.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.