1 Das Generalsekretariat des VBS beantragt dem Departementschef oder der Departementschefin des VBS mindestens alle fünf Jahre die Aktualisierung von Anhang 1.
2 Die Gruppe Verteidigung beantragt dem Departementschef oder der Departementschefin des VBS mindestens alle fünf Jahre die Aktualisierung von Anhang 2.
3 Wird Anhang 1 PSPV geändert, so beantragt das Generalsekretariat des VBS spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung die entsprechende Änderung von Anhang 1 der vorliegenden Verordnung.
4 Wird Anhang 2 PSPV geändert, so beantragt die Gruppe Verteidigung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung die entsprechende Änderung von Anhang 2 der vorliegenden Verordnung.