Abschnitt 1: Aufbau der Organisation
Die Organisation besitzt einen Gouverneursrat, Direktoren, einen Präsidenten und leitende Angestellte sowie sonstiges Personal zur Durchführung der voll der Organisation bestimmten Aufgaben.
Abschnitt 2: Der Gouverneursrat
- (a)
- Alle Befugnisse der Organisation liegen beim Gouverneursrat.
- (b)
- Jeder Gouverneur und jeder Stellvertretende Gouverneur der Bank, der von einem Mitglied der Bank, das gleichfalls Mitglied der Organisation ist, ernannt wurde, ist von Amts wegen Gouverneur oder Stellvertretender Gouverneur der Organisation. Ein Stellvertretender Gouverneur ist nur bei Abwesenheit seines Gouverneurs zur Stimmabgabe berechtigt. Der Vorsitzende des Gouverneursrats der Bank ist von Amts wegen Vorsitzender des Gouverneursrats der Organisation; vertritt jedoch der Vorsitzende des Gouverneursrats der Bank einen Staat, der nicht Mitglied der Organisation ist, so wählt der Gouverneursrat einen der Gouverneure zu seinem Vorsitzenden. Jeder Gouverneur oder Stellvertretende Gouverneur scheidet aus seinem Amt aus, wenn das Mitglied, von dem er ernannt worden ist, aus der Organisation ausscheidet.
- (c)
- Der Gouverneursrat kann den Direktoren die Ausübung jeder seiner Befugnisse übertragen, mit Ausnahme der Befugnis
- (i)
- zur Aufnahme neuer Mitglieder und Festlegung der Bedingungen für ihre Aufnahme;
- (ii)
- zur Genehmigung von Zusatzzeichnungen und zur Festlegung der Bedingungen hierfür;
- (iii)
- zur Suspendierung eines Mitglieds;
- (iv)
- zur Entscheidung über Berufungen gegen Auslegungen dieses Abkommens durch die Direktoren;
- (v)
- zum Abschluss von Abmachungen gemäss Abschnitt 7 über die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen (dies gilt nicht für informelle Abmachungen vorübergehenden oder verwaltungstechnischen Charakters);
- (vi)
- zum Beschluss über die endgültige Einstellung der Geschäftstätigkeit der Organisation und über die Verteilung ihrer Vermögenswerte;
- (vii) zur Entscheidung über die Verteilung der Reineinnahmen der Organisation gemäss Abschnitt 12;
- (viii) zur Genehmigung von Änderungsvorschlägen zu diesem Abkommen.
- (d)
- Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung sowie sonstige Versammlungen ab, soweit solche von ihm vorgesehen oder von den Direktoren einberufen werden.
- (e)
- Die Jahresversammlung des Gouverneursrats wird in Verbindung mit der Jahresversammlung des Gouverneursrats der Bank abgehalten.
- (f)
- Der Gouverneursrat ist bei Anwesenheit einer Mehrheit von Gouverneuren, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte vertreten, beschlussfähig.
- (g)
- Die Organisation kann durch Anordnung ein Verfahren festlegen, nach welchem die Direktoren ohne Einberufung einer Versammlung des Gouverneursrats einen Beschluss der Gouverneure über eine bestimmte Frage erwirken können.
- (h)
- Der Gouverneursrat und, soweit sie dazu befugt sind, die Direktoren können die für die Führung der Geschäfte der Organisation notwendigen oder angemessenen Richtlinien und Anordnungen erlassen.
- (i)
- Die Gouverneure und die Stellvertretenden Gouverneure erhalten als solche für ihre Tätigkeit von der Organisation kein Entgelt.
Abschnitt 3: Abstimmung
- (a)
- Jedes Gründungsmitglied hat für seine Erstzeichnung fünfhundert Stimmen und für je 5000 $ seiner Erstzeichnung eine weitere Stimme. Für Zeichnungen, die nicht Erstzeichnungen von Gründungsmitgliedern sind, bestimmt der Gouverneursrat gemäss Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe (b) oder Artikel III Abschnitt 1 Buchstaben (b) und (c) die Stimmrechte. Mit zusätzlichen Mitteln, die weder Zeichnungen gemäss Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe (b) noch Zusatzzeichnungen gemäss Artikel III Abschnitt 1 darstellen, sind keine Stimmrechte verbunden.
- (b)
- Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wird über alle der Organisation vorliegenden Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.
Abschnitt 4: Die Direktoren
- (a)
- Die Direktoren sind für die Führung der laufenden Geschäfte der Organisation verantwortlich und üben zu diesem Zweck alle ihnen durch dieses Abkommen zuerkannten oder vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus.
- (b)
- Direktoren der Organisation sind von Amts wegen alle Direktoren der Bank, die entweder (i) von einem Mitglied der Bank, das zugleich Mitglied der Organisation ist, ernannt oder (ii) in einer Wahl mit den Stimmen mindestens eines Mitglieds der Bank, das zugleich Mitglied der Organisation ist, gewählt worden sind. Der Stellvertreter jedes dieser Direktoren der Bank ist von Amts wegen Stellvertretender Direktor der Organisation. Ein Direktor scheidet aus seinem Amt aus, wenn das Mitglied, von dem er ernannt wurde, oder wenn alle Mitglieder, mit deren Stimmen er gewählt wurde, aus der Organisation ausscheiden.
- (c)
- Jeder Direktor, der ein ernannter Direktor der Bank ist, hat das Recht zur Abgabe der Anzahl von Stimmen, zu deren Abgabe das Mitglied, das ihn ernannt hat, in der Organisation berechtigt ist. Jeder Direktor, der ein gewählter Direktor der Bank ist, hat das Recht zur Abgabe der Anzahl von Stimmen, zu deren Abgabe das oder die Mitglieder der Organisation, mit dessen oder deren Stimmen er in die Bank gewählt wurde, in der Organisation berechtigt ist. Alle Stimmen, zu deren Abgabe ein Direktor berechtigt ist, sind einheitlich abzugeben.
- (d)
- Ein Stellvertretender Direktor ist bei Abwesenheit des Direktors, der ihn ernannt hat, befugt, für ihn zu handeln. Bei Anwesenheit eines Direktors kann sein Stellvertreter an Sitzungen teilnehmen; er hat aber kein Stimmrecht.
- (e)
- Die Direktoren sind bei Anwesenheit einer Mehrheit von Direktoren, die mindestens die Hälfte der gesamten Stimmrechte vertreten, beschlussfähig.
- (f)
- Die Direktoren treten zusammen, sooft es die Geschäfte der Organisation erfordern.
- (g)
- Der Gouverneursrat erlässt Bestimmungen, nach denen ein Mitglied der Organisation, das nicht zur Ernennung eines Direktors der Bank berechtigt ist, einen Vertreter zur Teilnahme an Sitzungen der Direktoren der Organisation entsenden kann, wenn ein Antrag dieses Mitglieds oder eine Angelegenheit, die es besonders betrifft, zur Erörterung steht.
Abschnitt 5: Präsident und Personal
- (a)
- Der Präsident der Bank ist von Amts wegen Präsident der Organisation. Der Präsident ist Vorsitzender der Direktoren der Organisation, hat jedoch, abgesehen von einer entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrats ohne Stimmrecht teilnehmen.
- (b)
- Der Präsident ist Vorgesetzter des Personals der Organisation. Gemäss den Weisungen der Direktoren führt er die laufenden Geschäfte der Organisation, und unter der allgemeinen Aufsicht der Direktoren ist er für das Organisationswesen sowie für die Einstellung und Entlassung der leitenden Angestellten und des sonstigen Personals verantwortlich. Nach Möglichkeit sind leitende Angestellte und sonstiges Personal der Bank gleichzeitig in entsprechender Funktion auch in die Dienste der Organisation zu übernehmen.
- (c)
- Der Präsident, die leitenden Angestellten und das sonstige Personal der Organisation sind in der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte nur der Organisation und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied der Organisation hat den internationalen Charakter ihrer Pflichten zu beachten und jeden Versuch zu unterlassen, sie bei der Ausübung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
- (d)
- Vorbehaltlich der überragenden Bedeutung eines Höchstmasses an Leistungsfähigkeit und fachlichem Können hat der Präsident bei der Ernennung der leitenden Angestellten und des sonstigen Personals gebührend darauf zu achten, dass die Personalauswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt.
Abschnitt 6: Beziehungen zur Bank
- (a)
- Die Organisation ist eine besondere, von der Bank getrennte Rechtsperson; die Mittel der Organisation sind gesondert und getrennt von denen der Bank zu halten. Die Organisation darf bei der Bank weder Kredite aufnehmen noch ihr solche gewähren; dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Organisation Mittel, die sie für ihre Finanzierungstätigkeit nicht benötigt, in Schuldtiteln der Bank anlegt.
- (b)
- Die Organisation kann mit der Bank Abmachungen über Einrichtungen, Personal und Dienstleistungen sowie über die Erstattung von Verwaltungskosten treffen, die von einer der beiden Organisationen im Interesse der anderen verauslagt worden sind.
- (c)
- Dieses Abkommen begründet weder eine Haftung der Organisation für Handlungen oder Verbindlichkeiten der Bank noch eine Haftung der Bank für Handlungen oder Verbindlichkeiten der Organisation.
Abschnitt 7: Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
Die Organisation trifft formelle Abmachungen mit den Vereinten Nationen und kann auch mit anderen öffentlichen internationalen Organisationen, die auf verwandten Gebieten zuständig sind, derartige Abmachungen treffen.
Abschnitt 8: Sitz der Geschäftsstellen
Die Hauptgeschäftsstelle der Bank ist gleichzeitig Hauptgeschäftsstelle der Organisation. Die Organisation kann in den Hoheitsgebieten eines jeden Mitglieds weitere Geschäftsstellen errichten.
Abschnitt 9: Hinterlegungsstellen
Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle, in der die Organisation Bestände in seiner Währung oder andere ihr gehörende Vermögenswerte unterhalten kann; wenn ein Mitglied keine Zentralbank hat, bestimmt es für diesen Zweck ein anderes der Organisation genehmes Institut. Sofern kein anderes Institut bestimmt wird, dient die für die Bank bestimmte Hinterlegungsstelle gleichzeitig auch als Hinterlegungsstelle der Organisation.
Abschnitt 10: Verbindungsstellen
Jedes Mitglied bestimmt eine geeignete Stelle, mit der die Organisation in jeder aus diesem Abkommen sich ergebenden Angelegenheit in Verbindung treten kann. Sofern keine andere Stelle bestimmt wird, dient die für die Bank bestimmte Verbindungsstelle gleichzeitig auch als Verbindungsstelle der Organisation.
Abschnitt 11: Veröffentlichung von Berichten und Übermittlung von Informationen
- (a)
- Die Organisation veröffentlicht Jahresberichte mit einer geprüften Jahresrechnung und übermittelt den Mitgliedern in angemessenen Zeitabständen zusammengefasste Übersichten über ihre finanzielle Lage und über die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit.
- (b)
- Die Organisation kann auch andere Berichte veröffentlichen, soweit es ihr für die Verwirklichung ihrer Ziele wünschenswert erscheint.
- (c)
- Die Mitglieder erhalten Abdrucke aller gemäss diesem Abschnitt gefertigten Berichte, Übersichten und Veröffentlichungen.
Abschnitt 12: Verwendung der Reineinnahmen
Der Gouverneursrat entscheidet von Zeit zu Zeit, wie die Reineinnahmen der Organisation nach ausreichender Vorsorge für Rücklagen und unvorhergesehene Belastungen zu verwenden sind.