1. Jede Partei kann durch Notifikation an den Depositar vom vorliegenden Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2. Tritt Korea vom vorliegenden Abkommen zurück, so endet dieses in dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt.
3. Tritt eine Partei vom Freihandelsabkommen zurück, so erstreckt sich ein solcher Rücktritt auch auf das vorliegende Abkommen in Übereinstimmung mit Absatz 1.
4. Wird das Freihandelsabkommen beendet, so endet das vorliegende Abkommen im selben Zeitpunkt.
5. Die Artikel 1–18 sowie 20 bleiben hinsichtlich Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Rücktritts vom vorliegenden Abkommen oder vor demjenigen der Beendigung getätigt wurden, während zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Rücktritts oder der Beendigung anwendbar.
1. Toute Partie peut se retirer du présent Accord par une notification adressée au Dépositaire
2. Si la Corée se retire du présent Accord, celui-ci prend fin à la date précisée à l’al. 1
5. En ce qui concerne les investissements effectués avant un retrait du présent Accord ou avant la fin de celui-ci, les art. 1 à 18, et l’art. 20, continuent de s’appliquer pendant dix ans à compter du retrait du présent Accord ou de la fin de celui-ci.
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Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.