Bei Unternehmen der technischen Zusammenarbeit hat jede Vertragspartei einen angemessenen Teil der Kosten zu übernehmen; die in costaricanischer Währung zahlbaren Ausgaben sind in der Regel von der Regierung Costa Ricas zu tragen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich:
1. Auf schweizerischer Seite
- a)
- die Gehälter und Versicherungsprämien des von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personals zu zahlen;
- b)
- die Kosten der Reise dieses Personals von der Schweiz nach Costa Rica und zurück zu übernehmen;
- c)
- die Kosten der Anschaffung und Beförderung des in Costa Rica nicht erhältlichen Materials zu übernehmen;
- d)
- die Kosten des Lebensunterhalts, der Ausbildung und der Rückreise von der Schweiz nach Costa Rica der costaricanischen Staatsangehörigen zu übernehmen, die in die Schweiz eingeladen wurden, um dort im Rahmen der technischen Zusammenarbeit eine Ausbildung zu erhalten.
2. Auf costaricanischer Seite:
- a)
- die Gehälter und Versicherungsprämien des costaricanischen Personals zu zahlen;
- b)
- das Material und die Ausrüstung, die im Lande erhältlich sind, zu liefern;
- c)
- für die Wohnung und die Lebensunterhaltskosten des Personals der schweizerischen technischen Zusammenarbeit aufzukommen; die Abreise dieses Personals aus der Schweiz wird in der Regel von der vorherigen Übergabe der Wohnung an einen am Ort befindlichen schweizerischen Vertreter abhängig gemacht;
- d)
- die Büros und andern erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen und ihre Mietkosten zu übernehmen;
- e)
- die Kosten für Reisen und Beförderungen im Lande, Postversand, telefonischen und telegrafischen Verkehr, soweit sie durch dienstliche Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Mission bedingt sind, zu übernehmen;
- f)
- für die Dienstleistungen, die von einheimischem Personal erbracht werden können, besorgt zu sein und aufzukommen und die Kosten für Sekretariats‑, Übersetzungs‑ und ähnliche Dienste zu übernehmen;
- g)
- die ärztliche Betreuung des costaricanischen Personals der technischen Zusammenarbeit zu übernehmen;
- h)
- die Kosten der Hinreise von Costa Rica nach der Schweiz der im Rahmen der schweizerischen technischen Zusammenarbeit in die Schweiz eingeladenen Stipendiaten und Praktikanten zu zahlen und deren Gehälter sowie die Sozialleistungen an ihre Familien weiterhin zu entrichten.