Bei Unternehmen der technischen Zusammenarbeit hat jede Vertragspartei einen angemessenen Teil der Kosten zu übernehmen; die in brasilianischer Währung zahlbaren Ausgaben sind in der Regel von der brasilianischen Regierung zu tragen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich:
1. Auf schweizerischer Seite:
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- die Gehälter und Versicherungsprämien des von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personals zu bezahlen;
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- die Kosten der Reise dieses Personals von der Schweiz nach Brasilien und zurück zu übernehmen;
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- die Kosten der Anschaffung und Beförderung des in Brasilien nicht erhältlichen Materials zu übernehmen;
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- die Kosten des Aufenthalts, der Ausbildung und der Rückreise von der Schweiz nach Brasilien der brasilianischen Staatsangehörigen zu übernehmen, die in die Schweiz eingeladen wurden, um dort im Rahmen der technischen Zusammenarbeit eine Ausbildung zu erhalten.
2. Auf brasilianischer Seite:
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- das Material und die Ausrüstung, die in Brasilien erhältlich sind, zu liefern;
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- für die Unterkunft des Personals der technischen Zusammenarbeit besorgt zu sein und aufzukommen, wobei im allgemeinen die Abreise dieses Personals aus der Schweiz von der vorherigen Übergabe der Unterkunft an einen schweizerischen Vertreter im Lande abhängig ist;
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- die Büros und andere erforderliche Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen und ihre Mietkosten zu übernehmen;
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- die Kosten für Reisen, Beförderungen, Postversand, telephonischen und telegraphischen Verkehr zu dienstlichen Zwecken im Zusammenhang mit dem Auftrag zu übernehmen;
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- für Dienstleistungen, die von einheimischem Personal erbracht werden können, besorgt zu sein und aufzukommen und die Kosten für Sekretariats‑, Übersetzungs‑ und ähnliche Dienste zu übernehmen;
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- für die im Rahmen der schweizerischen technischen Zusammenarbeit in die Schweiz eingeladenen Stipendiaten und Stagiaires die Kosten der Hinreise von Brasilien nach der Schweiz zu bezahlen.