9.1. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Regierungen einander über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen notifiziert haben. Das Abkommen bleibt 5 Jahre in Kraft. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert. Jede der beiden Regierungen kann das Abkommen jederzeit mittels einer sechs Monate zuvor abgegebenen schriftlichen Notifikation kündigen.
Im Falle seiner Beendigung bleiben die Bestimmungen dieses Abkommens für alle Projekte, die vor der Kündigung vereinbart wurden, in Kraft.
9.2 Im Falle einer Verletzung der in Art. 1 erwähnten wesentlichen Bestandteile des Abkommens können eine oder beide Vertragsparteien angemessene Massnahmen ergreifen. Sofern es sich nicht um einen Fall von ausserordentlicher Dringlichkeit handelt, hat die Vertragspartei, welche Massnahmen ergreift, die andere Vertragspartei zuvor mit sämtlicher Information auszustatten, welche für eine gründliche Untersuchung der Lage im Hinblick auf eine Lösungsfindung erforderlich ist.
Bei der Wahl der Massnahmen sind jene Massnahmen vorzuziehen, welche das Funktionieren des vorliegenden Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die andere Vertragspartei ist jeweils unverzüglich über solche Massnahmen zu notifizieren.
Zum Zwecke der richtigen Interpretation und praktischen Anwendung des vorliegenden Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, dass «ausserordentliche Dringlichkeit» im Sinne von Art. 9.2 Par. 1 besteht, falls eine der Vertragsparteien eine schwere Verletzung eines wesentlichen Elements oder Ziels des Abkommens, wie sie in Art. 1 beschrieben sind, begangen hat.
9.3 Die Vertragsparteien kommen überein, allfällige Rechtsstreitigkeiten, die aus der Anwendung dieses Abkommens erwachsen könnten, auf diplomatischem Wege gütlich zu regeln.
9.4 Dieses Abkommen kann im schriftlichen Einverständnis zwischen den beiden Regierungen abgeändert oder ergänzt werden. Die Aenderung oder Ergänzung muss in einem separaten Protokoll festgehalten werden, welches in Uebereinstimmung mit dem in Art. 9.1 erwähnten Verfahren in Kraft tritt.
Geschehen in Eriwan am 3. April 2004, in drei Originalen in armenischer, englischer und französischer Sprache, welche alle gleich rechtskräftig sind. Im Fall von Unklarheiten ist der englische Text massgebend.
Für die Regierung Blaise Godet | Für die Regierung Vardan Khachatryan |
8.1. Tout projet régi par le présent Accord fait l’objet d’un accord spécifique entre partenaires du projet considéré. Cet accord expose en détail les droits et les obligations de chacun des partenaires, lesquels échangent régulièrement des informations techniques quant à l’avancement des projets financés ou se trouvant en cours de réalisation.
8.2. Les Parties se communiquent mutuellement toutes les informations relatives aux projets entrepris en vertu du présent Accord.
8.3. Du côté arménien, la coordination générale est assurée, au nom du Gouvernement de la République d’Arménie, par le Ministère des finances et de l’économie.
8.4. Du coté suisse, la mise en œuvre du présent Accord incombe:
8.5. Le Bureau suisse de la coopération à Tbilissi (Géorgie), ou tout bureau dépendant de celui-ci autorisé à Erevan, assure la liaison avec les autorités arméniennes pour la coordination, la réalisation et le suivi des projets.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.