Im Bestreben, Indonesien den Bezug schweizerischer Investitionsgüter und Dienstleistungen für die wirtschaftliche Entwicklung Indonesiens zu erleichtern, haben
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Indonesien
vereinbart, zur Bezahlung von Lieferungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Projekten, wie sie in der Prioritätsliste der indonesischen Wirtschaftsentwicklung erwähnt werden, Transferkredite (nachstehend «die Transferkredite» genannt) zu eröffnen.
Zu diesem Zweck haben die beiden Regierungen folgendes vereinbart:
2. Transferkredite im Sinne dieses Abkommens sind Kredite, die von der Gruppe der Schweizer Banken der Regierung der Republik Indonesien gewährt und von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch ihre Exportrisikogarantie versichert werden.
3. Zwischen der Gruppe der Schweizer Banken einerseits und der Regierung der Republik Indonesien anderseits wird eine besondere Kreditvereinbarung über die Verfahrensregeln abgeschlossen, die bei der Beschaffung der erwähnten Güter und Dienstleistungen unter Beanspruchung von Transferkrediten angewendet werden.
5. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den Abschluss von Lieferverträgen erleichtern.
6. Die beiden Regierungen sind sich darüber einig, dass für sämtliche diesem Abkommen unterstellten Geschäfte die nachstehenden einheitlichen Bedingungen gelten:
7. Die Regierung der Republik Indonesien oder die von ihr bezeichnete Stelle verpflichtet sich, für alle unter dieses Abkommen fallenden Lieferungen, die Gegenstand von Transferkrediten bilden, die vertraglichen Zinszahlungen und Kreditrückzahlungen bei Verfall in effektiven freien Schweizerfranken der Gruppe von Schweizer Banken zu leisten.
8. Die Regierung der Republik Indonesien wird jeden Transferkredit innerhalb von zwölf Jahren zurückzahlen, und zwar in gleichen aufeinanderfolgenden halbjährlichen Raten, von denen die erste sechs Monate nach Betriebsbereitschaft des entsprechenden Projekts fällig und zahlbar wird.
9. Jede Behörde kann der anderen durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Jakarta vorschlagen, einen bestimmten Liefervertrag dem Abkommen zu unterstellen.
10. Alle Gesuche für die Unterstellung von Lieferverträgen unter das Abkommen sind innert sechsunddreissig Monaten seit Inkrafttreten dieses Abkommens einzureichen.
11. Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.
12. Jede Regierung kann der anderen jederzeit von ihrer Absicht Kenntnis geben, das Abkommen zu beendigen. Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Datum einer solchen Mitteilung ausser Kraft. Es gilt jedoch weiter für alle während seiner Geltungsdauer abgeschlossenen Verträge, bis diese voll abgewickelt sind.
Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Bern, am 22. Januar 1979, in deutscher und englischer Sprache. Beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft, jedoch geht im Falle von Meinungsverschiedenheiten der englische Text vor.
Für die Regierung K. Jacobi | Für die Regierung der Republik Indonesien: W. Sukawati |
1 Heute: Bundesamt für Aussenwirtschaft.
Soucieux de faciliter à l’Indonésie l’acquisition de biens d’équipement et de services suisses en vue de son développement économique,
les Gouvernements de la Confédération suisse
et
de la République d’Indonésie
sont convenus d’ouvrir des crédits de transfert (ci-après appelés «les crédits de transfert») pour le financement de livraisons et prestations de services en rapport avec des projets tels qu’ils figurent dans la liste des priorités du développement économique indonésien.
A cet effet, les deux Gouvernements sont convenus de ce qui suit:
Fait en deux exemplaires à Berne, le 22 janvier 1979, en langues allemande et anglaise. Les deux textes font également foi, mais en cas de litige le texte anglais prévaut.
Pour le Gouvernement K. Jacobi | Pour le Gouvernement de la République d’Indonésie: W. Sukawati |
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