Internationales Recht 0.9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 0.96 Versicherung
Droit international 0.9 Économie - Coopération technique 0.96 Assurance

0.961.367 Abkommen vom 25. Januar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (mit Anhängen und Prot.)

0.961.367 Accord du 25 janvier 2019 entre la Confédération suisse et le Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord concernant l'assurance directe autre que l'assurance sur la vie (avec annexes et prot.)

Index Inverser les langues Précédent Suivant
Index Inverser les langues

Art. 7 Zulassungspflicht

7.1  Jede Vertragspartei macht die Aufnahme der Direktversicherungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet durch ein Unternehmen, das dort seinen Sitz begründet, von einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde abhängig.

7.2  Ebenso macht jede Vertragspartei die Eröffnung einer Agentur oder Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, in ihrem Hoheitsgebiet von einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde abhängig.

7.3  Ferner macht sie die Eröffnung einer Agentur oder Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich ausserhalb der Hoheitsgebiete befindet, auf die dieses Abkommen gemäss seinem Artikel 43 anwendbar ist, in ihrem Hoheitsgebiet von einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde abhängig.

Art. 7 Obligation d’agrément

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.