Internationales Recht 0.9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 0.96 Versicherung
Droit international 0.9 Économie - Coopération technique 0.96 Assurance

0.961.367 Abkommen vom 25. Januar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (mit Anhängen und Prot.)

0.961.367 Accord du 25 janvier 2019 entre la Confédération suisse et le Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord concernant l'assurance directe autre que l'assurance sur la vie (avec annexes et prot.)

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Art. 37 Gemischter Ausschuss

37.1  Es wird ein gemischter Ausschuss aus Vertretern der Schweiz und Vertretern des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland eingesetzt (der «Gemischte Ausschuss»), der mit der Verwaltung des Abkommens beauftragt ist, für dessen ordnungsgemässe Erfüllung sorgt und in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen zu treffen hat. Der Ausschuss äussert sich in gemeinsamem Einvernehmen.

37.2  Zur reibungslosen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss Konsultationen durch. Für die Ausübung der im fünften Abschnitt dieses Abkommens vorgesehenen Kontrolle ist der Gemischte Ausschuss nicht zuständig.

37.3  Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

37.4  Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird nach Massgabe der in der Geschäftsordnung vorgesehenen Modalitäten von den beiden Vertragsparteien abwechselnd wahrgenommen. Der Gemischte Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden auf Antrag einer Vertragspartei und nach Massgabe seiner Geschäftsordnung zu einer Sitzung einberufen, so oft besondere Umstände dies erforderlich machen.

37.5  Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, Arbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen können.

Art. 37 Comité mixte

 

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