Für die Zwecke dieses Kapitels:
- (a)
- bedeutet «Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen» Arbeiten an einem aus dem Verkehr gezogenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil und schliesst die sogenannte Line-maintenance aus;
- (b)
- bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung, einschliesslich durch:
- (i)
- die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder
- (ii)
- die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung;
- im Gebiet einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung;
- (c)
- bedeutet «Dienstleistungen computergestützter Reservierungssysteme (CRS)» Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftverkehrsunternehmen, über die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten sowie über Tarife und Tarifregelungen enthalten und mit denen Reservierungen vorgenommen oder Flugtickets ausgestellt werden können;
- (d)
- umfasst der Begriff «direkte Steuern» alle Steuern auf dem Gesamteinkommen, auf dem Gesamtkapital oder auf Einkommens- oder Kapitalteilen einschliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamtgehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals;
- (e)
- bedeutet «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung oder einem anderweitigen Zweck dient und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden;
- (f)
- eine juristische Person:
- (i)
- steht «im Eigentum» von Personen einer Vertragspartei, wenn sich mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen der betreffenden Vertragspartei befinden,
- (ii)
- wird von Personen einer Vertragspartei «beherrscht», wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Geschäftsführer zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen,
- (iii)
- ist mit einer anderen Person «verbunden», wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird; oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden;
- (g)
- bedeutet «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:
- (i)
- nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt im Gebiet:
- (A)
- einer der beiden Vertragsparteien, oder
- (B)
- eines Mitglieds der Welthandelsorganisation und im Eigentum natürlicher Personen der betreffenden Vertragspartei oder juristischer Personen, die alle Voraussetzungen von Buchstabe (A) erfüllen, steht oder von ihnen beherrscht wird; oder
- (ii)
- im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder kontrolliert wird von:
- (A)
- natürlichen Personen der betreffenden Vertragspartei, oder
- (B)
- juristischen Personen der betreffenden Vertragspartei gemäss Ziffer (i);
- (h)
- bedeutet «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, eines Verwaltungsakts oder in irgendeiner anderen Form getroffen wird;
- (i)
- umfasst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen einer Vertragspartei» Massnahmen in Bezug auf:
- (i)
- den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung,
- (ii)
- im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, bezüglicher deren diese Vertragspartei verlangt, dass sie der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden,
- (iii)
- den Aufenthalt, einschliesslich der gewerblichen Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Gebiet der Vertragspartei;
- (j)
- bedeutet «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung» jede öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Gebiets einer Vertragspartei durch diese Vertragspartei formell oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder eingesetzt ist;
- (k)
- bedeutet «natürliche Person einer Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei:
- (i)
- in Bezug auf Japan japanischer Staatsangehöriger ist, oder
- (ii)
- in Bezug auf die Schweiz:
- (A)
- schweizerischer Staatsangehöriger ist, oder
- (B)
- eine natürliche Person mit dauerhaftem Aufenthalt, die sich in der Schweiz aufhält;
- (l)
- bedeutet «Person» entweder eine natürliche oder eine juristische Person;
- (m)
- bedeutet «Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen» die Möglichkeiten des betreffenden Luftverkehrsunternehmens, seine Luftverkehrsdienstleistungen frei zu verkaufen und zu vermarkten, einschliesslich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb. Darunter fallen nicht die Festsetzung der Preise für Luftverkehrsdienstleistungen und der dafür geltenden Bedingungen;
- (n)
- schliesst der Ausdruck «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor ein, mit Ausnahme von Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
- (o)
- bedeutet «Dienstleistungsnutzer» jede Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt;
- (p)
- bedeutet «Dienstleistung der anderen Vertragspartei» eine Dienstleistung, die erbracht wird:
- (i)
- aus dem oder in dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen der anderen Vertragspartei registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person der anderen Vertragspartei, welche die Dienstleistung durch den Betrieb oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahrzeugs erbringt, oder
- (ii)
- im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung oder durch den Aufenthalt natürlicher Personen: durch einen Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei;
- (q)
- bedeutet «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird;
- (r)
- bedeutet «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht;
Anmerkung: Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, von der die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, braucht aber sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Gebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.
- (s)
- umfasst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung;
- (t)
- bedeutet «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienstleistung:
- (i)
- aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei («grenzüberschreitende Erbringung»),
- (ii)
- im Gebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei («Konsum im Ausland»),
- (iii)
- durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch eine gewerbliche Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei («gewerbliche Niederlassung»),
- (iv)
- durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natürliche Personen dieser Vertragspartei, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten («Anwesenheit natürlicher Personen»); und
- (u)
- bedeutet «Verkehrsrechte» das Recht, Dienste im Linien- und Gelegenheitsluftverkehr zu betreiben und/oder Fluggäste, Fracht und Post gegen Entgelt aus dem Gebiet einer Vertragspartei in dasselbe, innerhalb desselben oder über dasselbe zu befördern, einschliesslich des Rechts, die zu bedienenden Punkte und Strecken, die anzubietenden Beförderungsarten, die bereitzustellenden Kapazitäten, die zu berechnenden Tarife und die Tarifbedingungen sowie die Kriterien für die Benennung von Luftverkehrsunternehmen, unter anderem Anzahl, Eigentum und Kontrolle, festzulegen.