1. Der gemäss Artikel 6.7 des Freihandelsabkommens errichtete Unterausschuss zu technischen Handelshemmnissen beaufsichtigt die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.
2. Dieses Abkommen wird im Einklang und in Verbindung mit dem Freihandelsabkommen abgeschlossen und ist eines der in Artikel 6.9 des Freihandelsabkommens erwähnten Zusatzabkommen.
3. Dieses Abkommen tritt am gleichen Tag in Kraft wie das Freihandelsabkommen. Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei beenden. Bestehende Aktivitäten der Zusammenarbeit können fortgesetzt werden, selbst wenn eine Vertragspartei von diesem Abkommen zurücktritt.
Unterzeichnet zu Peking am 5. Juli 2013 in je zwei Urschriften in englischer, chinesischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massgebend.
Für das BAKOM: Christian Etter | Für das AQSIQ: Wei Chuanzhong |
1. Le Sous-Comité des obstacles techniques au commerce institué à l’art. 6.7 de l’Accord de libre-échange coordonne et réexamine les activités de coopération prévues par le présent Accord.
3. Le présent Accord entre en vigueur le même jour que l’Accord de libre-échange. Une Partie peut à tout moment dénoncer le présent Accord moyennant un préavis de six mois notifié par écrit à l’autre Partie.
Pour l’OFCOM: Christian Etter | Pour l’AQSIQ: Wei Chuanzhong |
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.