1. Versäumt es eine der Streitparteien, vor dem Schiedsgericht zu erscheinen oder sich in der Sache zu äussern, so kann die andere Streitpartei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Die Abwesenheit oder das Versäumnis einer Partei, sich zu der Sache zu äussern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.
2. Bevor der Schiedsspruch gefällt wird, hat sich das Schiedsgericht davon zu überzeugen, dass die Klage inhaltlich und rechtlich wohl begründet ist.
Le tribunal prononce sa sentence définitive au plus tard cinq mois à partir de la date à laquelle il a été créé, à moins qu’il estime nécessaire de prolonger ce délai pour une période qui ne devrait pas excéder cinq mois.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.