In Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) des am 1. Juni 19732 zwischen der Schweiz und Griechenland abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, vertreten durch
schweizerischerseits:
Herrn Adelrich Schuler, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung,
griechischerseits:
Herrn Anastasios Zafirakopoulos,
Direktor im Ministerium für Soziale Angelegenheiten,
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.