1. Im Rahmen der Hilfe nach Artikel 21 übermittelt ein Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat Angaben über eine Person, insbesondere über von ihm an diese Person geleistete Zahlungen, nur, wenn diese Person:
- (a)
- von einer Bestimmung dieses Abkommens Gebrauch macht;
- (b)
- nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Leistung des ersten Vertragsstaates beantragt; oder
- (c)
- vor Inkrafttreten dieses Abkommens vom zweiten Vertragsstaat eine Leistung bezieht und den ersten Vertragsstaat ermächtigt, dem zweiten Vertragsstaat die Angaben zu übermitteln.
2. In keinem Fall dürfen die Bestimmungen dieses Abkommens so ausgelegt werden, dass sie die zuständige Behörde oder den zuständigen Träger eines Vertragsstaates verpflichten:
- (a)
- Verwaltungsmassnahmen auszuführen, die nicht mit den Gesetzen und Regelungen oder mit der Verwaltungspraxis dieses Vertragsstaates oder des anderen Vertragsstaates vereinbar sind; oder
- (b)
- Angaben zu machen, die nach den für die Behörde oder den Träger geltenden Gesetzen und Regelungen oder im Rahmen der ordentlichen Verwaltungspraxis dieses Vertragsstaates oder des anderen Vertragsstaates nicht erhältlich sind.
3. Soweit aufgrund dieses Abkommens Informationen übermittelt werden, gelten für die Bearbeitung und den Schutz dieser Informationen folgende Bestimmungen:
- (a)
- Die empfangende zuständige Behörde oder der empfangende zuständige Träger darf die Information nur nutzen:
- (i)
- zum angegebenen Zweck; oder
- (ii)
- im Rahmen der für sie oder ihn geltenden Rechtsvorschriften für andere Zwecke der sozialen Sicherheit einschliesslich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren.
- (b)
- Die zuständige Behörde oder der zuständige Träger, die oder der die Information übermittelt hat, ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die übermittelten Daten richtig sind und dass der Dateninhalt dem mit der Übermittlung verfolgten Zweck entspricht. Dabei sind die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so hat die übermittelnde zuständige Behörde oder der übermittelnde zuständige Träger dies unverzüglich nach der Feststellung der empfangenden zuständigen Behörde oder dem empfangenden zuständigen Träger mitzuteilen, und letztere sind verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
- (c)
- Die übermittelten Informationen sind nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, erfordert. Es ist sicherzustellen, dass durch die Löschung der Information über die Soziale Sicherheit nicht die Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
- (d)
- Die zuständigen Behörden und zuständigen Träger sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die übermittelt werden, gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.