1. Für die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 15, Artikel 26 Absätze 1 und 2, Artikel 32 Absätze 1 und 2, Artikel 50 und Artikel 55 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens gilt folgendes:
- a)
- Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder, das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs werden den nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten hinzugerechnet, soweit dies zur Ergänzung der Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei erforderlich ist und soweit sie sich nicht überschneiden; bei den nach Artikel 27 oder 33 des Übereinkommens von den Trägern von zwei oder mehr Vertragsparteien festzustellenden Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Pensionen oder Renten) rechnet jeder Träger für sich die von dem Rheinschiffer nach den Rechtsvorschriften, aller Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten zusammen;
- b)
- trifft eine Pflichtversicherungszeit nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit einer Zeit der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zusammen, so wird unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 zweiter Satz des Übereinkommens nur die Pflichtversicherungszeit berücksichtigt;
- c)
- trifft eine tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit einer gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zusammen, so wird nur die tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit berücksichtigt;
- d)
- die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien einer tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeit gleichgestellte Zeit wird nur von dem Träger der Vertragspartei berücksichtigt, nach deren Rechtsvorschriften der Rheinschiffer zuletzt vor dieser Zeit pflichtversichert war; war der Rheinschiffer vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei pflichtversichert, so wird diese Zeit von dem Träger der Vertragspartei berücksichtigt, nach deren Rechtsvorschriften er nach dieser Zeit erstmals pflichtversichert war;
- e)
- kann der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zurückgelegt worden sind, nicht genau ermittelt werden, so wird angenommen, dass diese Zeiten sich nicht mit den nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zurückgelegten Zeiten überschneiden, und sie werden im erforderlichen Umfang berücksichtigt;
- f)
- werden nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bestimmte Versicherungszeiten nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgelegt worden sind, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, Zeiten nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei nur dann, wenn sie innerhalb desselben Zeitraums zurückgelegt worden sind.
2. Versicherungszeiten, die in einem System einer Vertragspartei zurückgelegt worden sind, für das das Übereinkommen nicht gilt, die jedoch in einem System dieser Vertragspartei für das das Übereinkommen gilt, berücksichtigt werden, gelten als für die Zusammenrechnung zu berücksichtigende Versicherungszeiten.
3. Werden Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in Zeiteinheiten ausgedrückt, die von den in den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei verwendeten abweichen, so werden sie für die Zusammenrechnung wie folgt umgerechnet:
- a)
- handelt es sich um einen unselbständigen Rheinschiffer, für den die Sechstagewoche galt, oder um einen selbständigen Rheinschiffer,
- i)
- so entsprechen einander ein Tag und acht Stunden;
- ii)
- so entsprechen einander sechs Tage und eine Woche;
- iii)
- so entsprechen einander sechsundzwanzig Tage und ein Monat;
- iv)
- so entsprechen einander drei Monate, dreizehn Wochen, achtundsiebzig Tage und ein Vierteljahr;
- v)
- so werden für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerechnet;
- vi)
- so darf die Anwendung der vorstehenden Regeln nicht dazu führen, dass als während eines Kalenderjahrs insgesamt zurückgelegte Zeiten mehr als dreihundertzwölf Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden;
- b)
- handelt es sich um einen unselbständigen Rheinschiffer, für den die Fünftagewoche galt,
- i)
- so entsprechen einander ein Tag und neun Stunden;
- ii)
- so entsprechen einander fünf Tage und eine Woche;
- iii)
- so entsprechen einander zweiundzwanzig Tage und ein Monat;
- iv)
- so entsprechen einander drei Monate, dreizehn Wochen, sechsundsechzig Tage und ein Vierteljahr;
- v)
- so werden für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerechnet;
- vi)
- so darf die Anwendung der vorstehenden Regeln nicht dazu führen, dass als während eines Kalenderjahrs insgesamt zurückgelegte Zeiten mehr als zweihundertvierundsechzig Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden.