Im Sinne dieses Protokolls haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1. «Übereinkommen» bedeutet das Internationale Übereinkommen von 19695 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden;
2. «Organisation» hat die gleiche Bedeutung wie im Übereinkommen;
3. «Generalsekretär» bedeutet den Generalsekretär der Organisation.
Aux fins du présent Protocole:
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.