Die Konferenz der Vertragsparteien legt die massgeblichen Grundsätze, Modalitäten, Regeln und Leitlinien, insbesondere für die Kontrolle, die Berichterstattung und die Rechenschaftslegung beim Handel mit Emissionen, fest. Die in Anhang B aufgeführten Vertragsparteien können sich an dem Handel mit Emissionen beteiligen, um ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 zu erfüllen. Ein derartiger Handel erfolgt ergänzend zu den im eigenen Land ergriffenen Massnahmen zur Erfüllung der quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und ‑reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3.
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