1) Eine Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt das Recht vorbehalten, in einem ihrer Gebiete vorübergehend folgendes zu gestatten:
- a)
- die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen Zwecken;
- b)
- die Verwendung von Rauchopium;
- c)
- das Kauen von Kokablättern;
- d)
- die Verwendung von Cannabis, des Cannabisharzes, der Cannabisextrakte und Cannabistinkturen zu nichtmedizinischen Zwecken; und
- e)
- die Gewinnung, die Herstellung von unter den Buchstaben a–d bezeichneten Betäubungsmitteln und den Handel damit zu den unter den betreffenden Buchstaben genannten Zwecken.
2) Für Vorbehalte nach Absatz 1 gelten folgende Einschränkungen:
- a)
- die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten dürfen nur insofern gestattet werden, als sie in den Gebieten, für die der Vorbehalt gemacht wird, gebräuchlich und am 1. Januar 1961 erlaubt waren;
- b)
- es darf keine Ausfuhr der in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel zu den dort erwähnten Zwecken nach einem Staate, der nicht Vertragspartei ist, oder einem Gebiete, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 42 keine Anwendung findet, gestattet werden;
- c)
- das Opiumrauchen darf nur Personen gestattet werden, die vor dem 1. Januar 1964 zu diesem Zwecke bei den zuständigen Behörden registriert waren;
- d)
- die quasimedizinische Verwendung von Opium ist innert fünfzehn Jahren nach dem in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens einzustellen;
- e)
- das Kauen des Kokablattes ist innert fünfundzwanzig Jahren nach dem in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens abzuschaffen;
- f)
- die Verwendung von Hanfkraut zu andern als medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken ist möglichst bald, auf jeden Fall aber innert fünfundzwanzig Jahren nach dem in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens, einzustellen;
- g)
- die Gewinnung und die Herstellung der in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel und der Handel damit für die in diesem Absatz erwähnte Verwendung sind gleichzeitig mit der Verringerung und Abschaffung dieser Verwendung zu verringern und schliesslich einzustellen.
3) Jede Vertragspartei, die auf Grund des Absatzes 1 einen Vorbehalt anbringt, muss:
- a)
- in den nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a dem Generalsekretär einzureichenden Jahresbericht eine Darstellung der Fortschritte aufnehmen, die im Vorjahr zur Einstellung der in Absatz 1 erwähnten Verwendung, Gewinnung, Herstellung und des dort erwähnten Handels erzielt wurden; und
- b)
- dem Organ in der von ihm vorgeschriebenen Art und Form Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art. 20) gesondert für jede der Tätigkeiten, für die ein Vorbehalt angebracht wurde, einreichen.
- 4)
- a) Unterlässt es eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat,
- i)
- den in Absatz 3 Buchstabe a bezeichneten Bericht innert sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, auf das sich die Auskünfte beziehen, einzureichen;
- ii)
- die in Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Schätzungen innert drei Monaten nach dem hierfür vom Organ gemäss Artikel 12 Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt einzureichen;
- iii)
- die in Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Statistiken innert drei Monaten nach dem in Artikel 20 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt einzureichen;
- so notifiziert je nachdem das Organ oder der Generalsekretär der betreffenden Vertragspartei ihren Verzug und ersucht sie, die Auskünfte innert drei Monaten nach Eingang dieser Notifikation einzureichen.
- b)
- Falls die Vertragspartei innert der oben angegebenen Frist dem Ersuchen des Organs oder des Generalsekretärs nicht nachkommt, so ist der aufgrund von Absatz 1 angebrachte, entsprechende Vorbehalt nicht mehr rechtswirksam.
5) Ein Staat, der Vorbehalte angebracht hat, kann diese jederzeit als Ganzes oder teilweise durch schriftliche Notifikation zurückziehen.