1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder sich zwingend aus dem Zusammenhang ergibt, gelten die nachfolgenden Definitionen für alle Bestimmungen dieses Übereinkommens:
- a)
- Der Ausdruck «Organ» bezeichnet das Internationale Betäubungsmittel-Kontrollorgan.
- b)
- Der Ausdruck «Cannabis» bezeichnet die Blüten- oder Fruchtstände der Hanfkrautpflanze (ausgenommen die Samen und die nicht mit solchen Ständen vermengten Blätter), denen das Harz nicht entzogen worden ist, gleichgültig, wofür sie verwendet werden.
- c)
- Der Ausdruck «Hanfkrautpflanze» bezeichnet jede Pflanze der Gattung Cannabis.
- d)
- Der Ausdruck «Cannabisharz» bezeichnet das abgetrennte, von der Hanfkrautpflanze gewonnene Harz in roher oder gereinigter Form.
- e)
- Der Ausdruck «Kokastrauch» bezeichnet jeden Strauch der Gattung Erythroxylon.
- f)
- Der Ausdruck «Kokablatt» bezeichnet das Blatt des Kokastrauches. Sofern dem Blatt nicht alles Ekgonin, das Kokain und alle anderen Ekgonin-Alkaloide entzogen wurden.
- g)
- Der Ausdruck «Kommission» bezeichnet die Betäubungsmittelkommission des Rates.
- h)
- Der Ausdruck «Rat» bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen.
- i)
- Der Ausdruck «Anbau» bezeichnet den Anbau des Opiummohns, des Kokastrauches und der Hanfkrautpflanze.
- j)
- Der Ausdruck «Betäubungsmittel» bezeichnet jeden in den Tabellen I und II aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff.
- k)
- Der Ausdruck «Generalversammlung» bezeichnet die Generalversammlung der Vereinten Nationen.
- l)
- Der Ausdruck «unerlaubter Verkehr» bezeichnet den den Zielen dieses Übereinkommens zuwiderlaufenden Betäubungsmittelanbau oder Betäubungsmittelverkehr.
- m)
- Die Ausdrücke «Einfuhr» und «Ausfuhr» bezeichnen jeder in der ihm entsprechenden Bedeutung das tatsächliche Überführen von Betäubungsmitteln von einem Staat in einen andern Staat oder innerhalb des gleichen Staates von einem Gebiet in ein anderes Gebiet dieses Staates.
- n)
- Der Ausdruck «Herstellung» bezeichnet alle zur Erzeugung von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme der Gewinnung) geeigneten Verfahren und umfasst sowohl das Reinigen von Betäubungsmitteln wie auch deren Umwandlung in andere Betäubungsmittel.
- o)
- Der Ausdruck «medizinisches Opium» bezeichnet Opium, das die für seinen therapeutischen Gebrauch erforderlichen Verfahren durchlaufen hat.
- p)
- Der Ausdruck «Opium» bezeichnet den eingedickten Milchsaft des Mohnopiums.
- q)
- Der Ausdruck «Opiummohn» bezeichnet die Pflanzenart Papaver somniferum L.
- r)
- Der Ausdruck «Mohnstroh» bezeichnet alle Teile, ausgenommen die Samen, des Opiummohns nach dem Mähen.
- s)
- Der Ausdruck «Zubereitung» bezeichnet ein festes oder flüssiges Gemisch, das ein Betäubungsmittel enthält.
- t)
- Der Ausdruck «Gewinnung» bezeichnet das Isolieren, Sammeln des Opiums, des Kokablattes, der Cannabis und des Cannabisharzes von den Pflanzen, die sie hervorbringen.
- u)
- Die Ausdrücke «Tabelle I», «Tabelle II», «Tabelle III» und «Tabelle IV» bezeichnen die diesem Übereinkommen beigefügten Listen von Betäubungsmitteln und Zubereitungen, die auf Grund von Artikel 3 jeweils abgeändert werden können.
- v)
- Der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen.
- w)
- Der Ausdruck «Sonderbestände» bezeichnet die in einem Staat oder Gebiet von der Regierung dieses Staates oder Gebietes für Sonderzwecke und im Hinblick auf aussergewöhnliche Umstände in Vorrat gehaltenen Betäubungsmittel; der Ausdruck «Sonderzwecke» ist entsprechend zu verstehen.
- x)
- Der Ausdruck «Lagerbestände» bezeichnet die in einem Staate oder Gebiete in Vorrat gehaltenen, für folgende Zwecke bestimmten Betäubungsmittelmengen:
- i)
- Verbrauch in diesem Staat oder Gebiet für ärztliche und wissenschaftliche Zwecke;
- ii)
- Herstellung und Zubereitung von Betäubungsmitteln und andern Substanzen in diesem Staat oder Gebiet;
- iii)
- Ausfuhr;
- wobei aber die Betäubungsmittelmengen nicht eingeschlossen sind, die in einem Staat oder Gebiet:
- iv)
- sich in den Händen von Apothekern oder andern, zur Abgabe von kleinen Mengen befugten Verteilern befinden, sowie von qualifizierten Anstalten oder Personen, die zur Durchführung ihrer therapeutischen oder wissenschaftlichen Aufgaben gebührend ermächtigt sind; oder
- v)
- als Sonderbestände aufbewahrt werden.
- y)
- Der Ausdruck «Gebiet» bezeichnet jeden Teil eines Staates, der in bezug auf das System der Ein- und Ausfuhrbewilligung gemäss Artikel 31 als eine gesonderte Einheit behandelt wird. Diese Definition gilt nicht für den in den Artikeln 42 und 46 verwendeten Ausdruck «Gebiet».
2) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Betäubungsmittel als verbraucht, wenn es an eine Person oder ein Unternehmen für die Verteilung im kleinen, für ärztliche Zwecke oder für wissenschaftliche Forschung abgegeben worden ist; das Wort «Verbrauch» ist gemäss dieser Definition zu verstehen.