1) Die Vertragsparteien übersenden dem Organ jährlich für jedes ihrer Gebiete in der Weise und Form, die das Organ vorschreibt, und auf Formularen, die es zur Verfügung stellt, Schätzungen über:
- a)
- die für ärztliche und wissenschaftliche Zwecke zu verwendenden Mengen von Betäubungsmitteln;
- b)
- die zur Herstellung anderer Betäubungsmittel, von Zubereitungen der Tabelle III und von nicht unter dieses Übereinkommen fallenden Substanzen zu verwendenden Mengen von Betäubungsmitteln;
- c)
- die Mengen von Betäubungsmitteln, die am 31. Dezember des Jahres, auf das sich die Schätzungen beziehen, in den Lagerbeständen vorhanden sein werden;
- d)
- die Mengen von Betäubungsmitteln, die für die Äufnung der besonderen Lager benötigt werden;
- e)
- die Anbaufläche (in Hektaren) und die geographische Lage der Ländereien, die dem Anbau des Opiummohns dienen sollen;
- f)
- die ungefähre Menge des zu gewinnenden Opiums;
- g)
- die Zahl der Industriebetriebe, die synthetische Betäubungsmittel herstellen werden; und
- h)
- die Mengen der synthetischen Betäubungsmittel, die von jedem unter den vorangehenden Buchstaben erwähnten Betriebe erzeugt werden sollen.
- 2)
- a) Unter Vorbehalt der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für jedes Gebiet und für jedes Betäubungsmittel mit Ausnahme von Opium und synthetischen Betäubungsmitteln aus der Summe der in den Buchstaben a), b) und d) des Absatzes 1 dieses Artikels bezeichneten Mengen, zuzüglich der Menge, die benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres vorhandenen Lager auf den Stand der Schätzung gemäss den Bestimmungen des Buchstabens c) des Absatzes 1 zu bringen.
- b)
- Unter Vorbehalt der in Artikel 21 Absatz 3 betreffend die Einfuhren und in Artikel 21bis Absatz 2 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für Opium für jedes Hoheitsgebiet entweder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) des vorliegenden Artikels bezeichneten Mengen, zuzüglich der Menge, die benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlich vorhandenen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c) zu bringen, oder aus der in Absatz 1 Buchstabe f) bezeichneten Menge, wenn diese grösser ist als die erste.
- c)
- Unter Vorbehalt der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für jedes Hoheitsgebiet für jedes synthetische Betäubungsmittel entweder der Summe der in Absatz 1 Buchstabe a), b) und d) bezeichneten Mengen, zuzüglich der Menge, die benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlich vorhandenen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c) zu bringen, oder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstabe h) bezeichneten Mengen, wenn diese grösser ist als die erste.
- d)
- Die aufgrund der vorherigen Buchstaben dieses Absatzes eingereichten Schätzungen sind gegebenenfalls abzuändern, um jede beschlagnahmte und danach in den legalen Handel gebrachte sowie jede den Sonderbeständen für die Bedürfnisse der zivilen Bevölkerung entnommene Menge zu berücksichtigen.
3) Jeder Staat kann im Laufe des Jahres Nachtragsschätzungen einreichen, wobei die sie erforderlich machenden Umstände anzugeben sind.
4) Die Vertragsparteien haben dem Organ die zur Bestimmung der in den Schätzungen angegebenen Mengen verwendete Methode sowie allfällige Abänderungen dieser Methode bekanntzugeben.
5) Unter Vorbehalt der in Absatz 3 von Artikel 21 vorgesehenen Abzüge und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 21bis dürfen die Schätzungen nicht überschritten werden.