Internationales Recht 0.8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit 0.81 Gesundheit
Droit international 0.8 Santé - Travail - Sécurité sociale 0.81 Santé

0.810.2 Übereinkommen vom 4. April 1997 zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin (Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin)

0.810.2 Convention du 4 avril 1997 pour la protection des Droits de l'Homme et de la dignité de l'être humain à l'égard des applications de la biologie et de la médecine (Convention sur les Droits de l'Homme et la biomédecine)

Index Inverser les langues Précédent Suivant
Index Inverser les langues

lvl2/Art. 20 Urteilsfähige ohne gesetzliche Vertretung

1 Das zuständige Spitalpersonal trifft Massnahmen an vorübergehend oder dauernd urteilsunfähigen Personen nach pflichtgemässem Ermessen.

2 Es berücksichtigt den mutmasslichen Willen und die Interessen der Patienten und Patientinnen.

3 Ein in urteilsfähigem Zustand zum Voraus geäusserter Wille wird respektiert, wenn

a.
er neueren Datums und klar dokumentiert ist und
b.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich inzwischen geändert hat.

4 Grössere oder mit erheblichen Risiken verbundene Eingriffe werden nur durchgeführt, wenn eine schwere, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben und Gesundheit vorliegt.

lvlu3/lvl2/Art. 20 Urteilsfähige ohne gesetzliche Vertretung

1 Das zuständige Spitalpersonal trifft Massnahmen an vorübergehend oder dauernd urteilsunfähigen Personen nach pflichtgemässem Ermessen.

2 Es berücksichtigt den mutmasslichen Willen und die Interessen der Patienten und Patientinnen.

3 Ein in urteilsfähigem Zustand zum Voraus geäusserter Wille wird respektiert, wenn

a.
er neueren Datums und klar dokumentiert ist und
b.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich inzwischen geändert hat.

4 Grössere oder mit erheblichen Risiken verbundene Eingriffe werden nur durchgeführt, wenn eine schwere, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben und Gesundheit vorliegt.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.