Internationales Recht 0.7 Öffentliche Werke - Energie - Verkehr 0.78 Post- und Fernmeldeverkehr
Droit international 0.7 Travaux publics - Énergie - Transports et communications 0.78 Postes et télécommunications

0.784.405 Europäisches Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen (mit Anhang)

0.784.405 Convention européenne du 5 mai 1989 sur la télévision transfrontière (avec annexe)

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Art. 5 Pflichten der sendenden Vertragsparteien

1. Jede sendende Vertragspartei sorgt dafür, dass alle Programme, die durch Rundfunkveranstalter unter ihrer Rechtshoheit verbreitet werden, den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen.

2. Im Sinne dieses Übereinkommens unterliegt ein Rundfunkveranstalter der Rechtshoheit einer Vertragspartei,

wenn er in Übereinstimmung mit Absatz 3 in dieser Vertragspartei als niedergelassen gilt;
wenn Absatz 4 auf ihn Anwendung findet.

3. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Rundfunkveranstalter in den folgenden Fällen in der sendenden Vertragspartei als niedergelassen:

a)
wenn der Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in dieser Vertragspartei hat und die Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung in dieser Vertragspartei getroffen werden;
b)
wenn ein Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in einer Vertragspartei hat, die Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung jedoch in einer anderen Vertragspartei getroffen werden, so gilt er in der Vertragspartei als niedergelassen, in der ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten tätig ist; wenn ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in beiden Vertragsparteien tätig ist, gilt der Rundfunkveranstalter in der Vertragspartei als niedergelassen, in der er seinen tatsächlichen Sitz hat; wenn ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in keiner der beiden Vertragsparteien tätig ist, gilt der Rundfunkveranstalter in der Vertragspartei als niedergelassen, in der er zuerst mit der Sendetätigkeit gemäss der Rechtsordnung dieser Vertragspartei begonnen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieser Vertragspartei weiterbesteht;
c)
wenn ein Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in einer Vertragspartei hat, die Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung jedoch in einem Staat getroffen werden, der keine Vertragspartei dieses Übereinkommen ist, oder wenn der umgekehrte Fall vorliegt, gilt er in der betreffenden Vertragspartei als niedergelassen, sofern ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in dieser Vertragspartei tätig ist;
d)
wenn – unter Anwendung der Tatbestandsmerkmale von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit – ein Rundfunkveranstalter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als niedergelassen gilt, so gilt dieser Rundfunkveranstalter auch im Sinne dieses Übereinkommens in diesem Staat als niedergelassen.

4. In den folgenden Fällen gilt ein Rundfunkveranstalter, auf den Absatz 3 nicht Anwendung findet, als der Rechtshoheit einer Vertragspartei – gleich einer sendenden Vertragspartei – unterworfen, wenn

a)
er eine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz nutzt;
b)
er zwar keine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz, aber eine Satellitenkapazität dieser Vertragspartei nutzt;
c)
er zwar weder eine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz noch eine Satellitenkapazität dieser Vertragspartei, aber eine Aufwärtsverbindung zu einem Satelliten nutzt, die sich in der betreffenden Vertragspartei befindet.

5. Wenn die sendende Vertragspartei anhand von Absatz 4 nicht bestimmt werden kann, prüft der Ständige Ausschuss die Frage gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens zum Zwecke der Bestimmung dieser Vertragspartei.

6. Dieses Übereinkommen betrifft nicht Fernsehsendungen, die ausschliesslich für den Empfang in Staaten bestimmt sind, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, und die weder direkt noch indirekt von der Allgemeinheit in einer oder mehreren Vertragsparteien empfangen werden können.

11 Fassung gemäss Art. 7 des Prot. vom 1. Okt. 1998, von der BVers genehmigt am 23. Juni 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002 (AS 2002 3130 3129; BBl 2000 1291).

Art. 5 Engagements des Parties de transmission

1. Chaque Partie de transmission veille, par des moyens appropriés et ses instances compétentes, à ce que tous les services de programmes transmis par des organismes ou à l’aide de moyens techniques relevant de sa juridiction au sens de l’article 3, soient conformes aux dispositions de la présente Convention.

2. Aux fins de la présente Convention, est Partie de transmission:

a.
dans le cas de transmissions terrestres, la Partie dans laquelle l’émission primaire est effectuée;
b.
dans le cas de transmissions par satellite:
i.
la Partie dans laquelle est située l’origine de la liaison montante vers le satellite,
ii.
la Partie qui accorde le droit d’utiliser une fréquence ou une capacité de satellite lorsque l’origine de la liaison montante est située dans un Etat qui n’est pas Partie à la présente Convention,
iii.
la Partie dans laquelle le radiodiffuseur a son siège, lorsque la responsabilité n’est pas établie en vertu des alinéas i et ii.

3. Lorsque des services de programmes transmis depuis des Etats qui ne sont pas Parties à la Convention sont retransmis par des organismes ou à l’aide de moyens techniques relevant de la juridiction d’une Partie au sens de l’article 3, cette Partie, en qualité de Partie de transmission, veille, par des moyens appropriés et ses instances compétentes, à la conformité de ces services avec les dispositions de la présente Convention.

 

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