395 | 1. Die in den Nummern 87 und 88 genannten Mitglieder der Internationalen Beratenden Ausschüsse dürfen an allen Arbeiten des betreffenden Beratenden Ausschusses teilnehmen. |
396 | - 2.
- (1) Jeder Antrag eines anerkannten privaten Betriebsunternehmens auf Teilnahme an den Arbeiten eines Beratenden Ausschusses muss von dem Mitglied der Union, von dem es anerkannt worden ist, genehmigt sein. Dieses Mitglied hat den Antrag an den Generalsekretär zu richten, der ihn allen Mitgliedern der Union und dem Direktor des betreffenden Ausschusses bekanntgibt. Der Direktor des Beratenden Ausschusses teilt diesem Betriebsunternehmen mit, wie über seinen Antrag entschieden worden ist.
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397 | - (2)
- Ein anerkanntes privates Betriebsunternehmen darf nur dann im Namen des Mitglieds der Union handeln, von dem es anerkannt worden ist, wenn das Mitglied dem betreffenden Beratenden Ausschuss in jedem einzelnen Fall mitteilt, dass es von ihm hierzu ermächtigt worden ist.
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398 | - 3.
- (1) Die internationalen Organisationen und die in Artikel 32 genannten regionalen Fernmeldeorganisationen, die ihre Arbeiten mit denen der Union koordinieren und verwandte Aufgaben haben, können zur Teilnahme an den Arbeiten der Beratenden Ausschüsse in beratender Eigenschaft zugelassen werden.
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399 | - (2)
- Der erste Antrag einer internationalen Organisation oder einer der in Artikel 32 genannten regionalen Fernmeldeorganisationen auf Teilnahme an den Arbeiten eines Beratenden Ausschusses ist an den Generalsekretär zu richten, der ihn allen Mitgliedern der Union mit Hilfe der geeignetsten Fernmeldedienste bekanntgibt und sie auffordert, sich zu der Annahme dieses Antrags zu äussern; der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrzahl der binnen eines Monats eingegangenen Antworten der Mitglieder der Union positiv ist. Der Generalsekretär gibt das Ergebnis dieser Befragung allen Mitgliedern der Union und den Mitgliedern des Koordinationsausschusses bekannt.
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400 | - 4.
- (1) Die wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen, die sich mit der Untersuchung von Fernmeldefragen oder mit der Entwicklung oder Herstellung von Fernmeldematerial befassen, können, unter Vorbehalt der Zustimmung der Verwaltungen der beteiligten Länder, zu den Tagungen der Studienkommissionen der Beratenden Ausschüsse in beratender Eigenschaft zugelassen werden.
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401 | - (2)
- Jeder Antrag einer wissenschaftlichen Institution oder eines industriellen Unternehmens auf Zulassung zu den Tagungen der Studienkommissionen eines Beratenden Ausschusses muss von der Verwaltung des betreffenden Landes genehmigt sein. Diese Verwaltung hat den Antrag an den Generalsekretär zu richten, der alle Mitglieder der Union und den Direktor des betreffenden Ausschusses darüber unterrichtet. Der Direktor des Beratenden Ausschusses teilt der wissenschaftlichen Institution oder dem industriellen Unternehmen mit, wie über den Antrag entschieden worden ist.
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402 | 5. Alle anerkannten privaten Betriebsunternehmen, alle internationalen Organisa-tionen oder regionalen Fernmeldeorganisationen, alle wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen, die zur Teilnahme an den Arbeiten eines Beratenden Ausschusses zugelassen worden sind, haben das Recht, diese Teilnahme durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird wirksam nach Ablauf eines Jahres vom Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär an gerechnet. |