347 | - 1.
- (1) Die Nummern 334 bis 340 gelten auch für die Verwaltungskonferenzen.
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348 | - (2)
- Die Mitglieder der Union dürfen die von ihnen anerkannten privaten Betriebsunternehmen von der ihnen zugegangenen Einladung unterrichten.
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349 | - 2.
- (1) Die einladende Regierung kann im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat oder auf dessen Vorschlag eine Notifikation an diejenigen internationalen Organisationen richten, denen daran liegt, Beobachter in beratender Eigenschaft zur Teilnahme an der Konferenz zu entsenden.
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350 | - (2)
- Die interessierten internationalen Organisationen richten binnen zwei Monaten, vom Tag der Notifikation an gerechnet, einen Zulassungsantrag an die einladende Regierung.
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351 | - (3)
- Die einladende Regierung sammelt die Anträge; die Entscheidung über die Zulassung wird von der Konferenz selbst getroffen.
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352 | 3. Zu den Verwaltungskonferenzen sind zugelassen: |
353 | - a)
- die Delegationen entsprechend der Begriffsbestimmung in der Anlage 2;
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354 | - b)
- die Beobachter der Vereinten Nationen;
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355 | - c)
- die Beobachter der in Artikel 32 erwähnten regionalen Fernmeldeorganisationen;
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356 | - d)
- die Beobachter der Sonderorganisationen und der internationalen Atom-energie‑Organisation nach Nummer 338;
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357 | - e)
- die Beobachter der nach den Nummern 349 bis 351 zugelassenen internationalen Organisationen;
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358 | - f)
- die Vertreter der anerkannten privaten Betriebsunternehmen, die von dem für sie zuständigen Mitgliedsland ordnungsgemäss ermächtigt sind;
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359 | - g)
- die ständigen Organe der Union in beratender Eigenschaft, wenn die Konferenz Angelegenheiten behandelt, die in ihre Zuständigkeit fallen. Erforderlichenfalls kann die Konferenz ein Organ einladen, das es nicht für zweckmässig gehalten hat, sich bei ihr vertreten zu lassen;
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360 | - h)
- die Beobachter der Mitglieder der Union, welche ohne Stimmrecht an der regionalen Verwaltungskonferenz einer anderen Region als derjenigen teilnehmen, der sie angehören.
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