1. Die Begleichung internationaler Rechnungen gilt als laufende Transaktion und wird in Übereinstimmung mit den laufenden internationalen Verpflichtungen der beteiligten Mitgliedstaaten und Sektormitglieder erledigt, wenn deren Regierungen diesbezügliche Abmachungen getroffen haben. Wenn Abmachungen dieser Art oder nach Artikel 42 der Konstitution getroffene besondere Vereinbarungen nicht bestehen, wird diese Begleichung nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen durchgeführt.
2. Die Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder, die internationale Fernmeldedienste wahrnehmen, müssen sich über den Betrag ihrer Zahlungsverpflichtungen und -forderungen einigen.
3. Die Rechnungen, die sich auf die in Nummer 498 erwähnten Zahlungsverpflichtungen und -forderungen beziehen, werden nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen aufgestellt, wenn nicht zwischen den beteiligten Parteien besondere Vereinbarungen getroffen worden sind.
Les dispositions relatives aux taxes des télécommunications et les divers cas dans lesquels la franchise est accordée sont fixés dans les Règlements administratifs.
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