Internationales Recht 0.7 Öffentliche Werke - Energie - Verkehr 0.78 Post- und Fernmeldeverkehr
Droit international 0.7 Travaux publics - Énergie - Transports et communications 0.78 Postes et télécommunications

0.784.022 Änderungsurkunde vom 24. November 2006 zu der von den Konferenzen der Bevollmächtigten in Kyoto 1994 und Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002 geänderten Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (mit Anlage)

0.784.022 Instrument d'amendement du 24 novembre 2006 à la Convention de l'Union internationale des télécommunications telle qu'amendée par les Conférences de plénipotentiaires de Kyoto 1994, de Minneapolis 1998 et de Marrakech 2002 (avec annexe)

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Art. 33 Finanzen

1.
(1) Jeder Mitgliedstaat wählt vorbehaltlich der Nummer 468A und jedes Sektormitglied vorbehaltlich der Nummer 468B seine Beitragsklasse nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 28 der Konstitution nach folgender Tabelle:
Ab der Klasse von 40 Einheiten bis zur Klasse von 2 Einheiten in Schritten von einer Einheit
Unter der Klasse von 2 Einheiten wie folgt: Klasse von 1½ Einheiten Klasse von 1 Einheit Klasse von ½ Einheit Klasse von ¼ Einheit Klasse von 1/8 Einheit Klasse von 1/16 Einheit.4
(1bis) Nur diejenigen Mitgliedstaaten, die von der Organisation der Vereinten Nationen als die am wenigsten entwickelten Länder eingestuft werden, sowie die vom Rat bestimmten Länder dürfen die Beitragsklassen von 1/8 und 1/16 Einheit wählen.
(1ter) Sektormitglieder dürfen keine niedrigere als die Klasse von 1/2 Einheit wählen, ausgenommen Sektormitglieder des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens, welche die Beitragsklasse von 1/4, 1/8 oder 1/16 Einheit wählen dürfen. Die Klasse von 1/16 Einheit ist jedoch Sektormitgliedern aus denjenigen Entwicklungsländern vorbehalten, die in der vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) aufgestellten und vom Rat geprüften Liste aufgeführt sind.
(2)
Anstelle der in Nummer 468 genannten Beitragsklassen kann jeder Mitgliedstaat und jedes Sektormitglied eine Anzahl von Beitragseinheiten wählen, die 40 Einheiten übersteigt.
(3)
Der Generalsekretär gibt allen Mitgliedstaaten, die nicht bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vertreten sind, unverzüglich bekannt, für welche Beitragsklasse jeder Mitgliedstaat sich entschieden hat.

Aufgehoben

2.
(1) Jeder neue Mitgliedstaat und jedes neue Sektormitglied entrichtet für das Jahr seines Beitritts oder seiner Zulassung einen vom ersten Tag des Monats seines Beitritts oder seiner Zulassung an berechneten Beitrag.
(2)
Kündigt ein Mitgliedstaat die Konstitution und diese Konvention oder kündigt ein Sektormitglied seine Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors, so muss er bzw. es seinen Beitrag bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Kündigung nach Nummer 237 der Konstitution oder nach Nummer 240 dieser Konvention wirksam wird, entrichten.

3.  Die geschuldeten Summen werden vom Beginn des vierten Monats eines jeden Rechnungsjahres der Union an verzinst. Der Zinssatz wird für die drei folgenden Monate auf 3 % (drei vom Hundert) jährlich und vom Anfang des siebenten Monats an auf 6 % (sechs vom Hundert) jährlich festgesetzt.

Aufgehoben

4.
(1) Die in den Nummern 269A–269E dieser Konvention erwähnten Organisationen sowie weitere in Kapitel II dieser Konvention genannte Organisationen (es sei denn, sie sind unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit vom Rat befreit worden) und die in Nummer 230 dieser Konvention erwähnten Sektormitglieder, die gemäss den Bestimmungen dieser Konvention an einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, an einer Konferenz, Versammlung oder Tagung eines Sektors der Union oder an einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste teilnehmen, beteiligen sich an den Ausgaben der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen, an denen sie teilnehmen, entsprechend den Kosten dieser Konferenzen und Tagungen und gemäss den Finanzvorschriften. Die Sektormitglieder beteiligen sich hingegen nicht in besonderer Weise an den mit ihrer Teilnahme an einer Konferenz, Versammlung oder Tagung ihres Sektors verbundenen Ausgaben, ausser im Falle regionaler Funkkonferenzen.
(2)
Ein Sektormitglied, das auf den in Nummer 237 dieser Konvention erwähnten Listen steht, beteiligt sich nach den Nummern 480 und 480A an den Ausgaben des Sektors.

Aufgehoben

(5)
Der Betrag einer Einheit des Beitrags zu den Ausgaben jedes betroffenen Sektors wird auf 1/5 der Beitragseinheit der Mitgliedstaaten festgesetzt. Diese Beiträge gelten als Einnahmen der Union. Sie werden nach Nummer 474 verzinst.
(5bis) Beteiligt sich ein Sektormitglied nach Nummer 159A der Konstitution an den Ausgaben der Union, so sollte der Sektor, für den der Beitrag gezahlt wird, angegeben werden.
(5ter) Unter ausserordentlichen Umständen kann der Rat eine Senkung der Zahl der Beitragseinheiten genehmigen, wenn ein Sektormitglied ein entsprechendes Gesuch stellt und den Nachweis dafür erbringt, dass es nicht mehr bei der ursprünglich gewählten Beitragsklasse bleiben kann.

Aufgehoben

4bis. Die assoziierten Teilnehmer im Sinne der Nummer 241A dieser Konvention beteiligen sich nach den vom Rat festgelegten Modalitäten an den Ausgaben des Sektors, der Studienkommission und der untergeordneten Gruppen, an deren Arbeiten sie teilnehmen.

5.  Der Rat legt die Kriterien fest, nach denen für bestimmte Produkte und Dienste Kostendeckung erreicht werden soll.

6.  Die Union unterhält einen Reservefonds als Betriebskapital, der es ermöglicht, die unerlässlichen Ausgaben zu decken und ausreichende Bargeldreserven zu halten, damit die Aufnahme von Darlehen möglichst vermieden wird. Der Rat setzt jährlich den Betrag des Reservefonds entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf fest. Am Ende jedes Budgetzeitraums von zwei Jahren werden alle Budgetmittel, die nicht ausgegeben oder investiert worden sind, im Reservefonds angelegt. Weitere Einzelheiten über diesen Reservefonds sind in den Finanzvorschriften enthalten.

7.
(1) Der Generalsekretär darf im Einvernehmen mit dem Koordinierungsausschuss freiwillige Beiträge in Form von Geld oder Sachleistungen annehmen, unter dem Vorbehalt, dass die an diese Beiträge geknüpften Bedingungen gegebenenfalls mit dem Zweck und den Programmen der Union sowie mit den Finanzvorschriften in Einklang stehen, wobei in den Finanzvorschriften besondere Bestimmungen über die Annahme und die Verwendung dieser freiwilligen Beiträge enthalten sein müssen.
(2)
Der Generalsekretär gibt dem Rat Rechenschaft über diese freiwilligen Beiträge im Finanzbericht und in einem Dokument, in dem kurz über die Herkunft und die vorgeschlagene Verwendung jedes einzelnen dieser Beiträge sowie über die getroffenen Massnahmen berichtet wird.

4 Fassung gemäss der Änderungsurkunde vom 22. Okt. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 29. Aug. 2012 (AS 2012 5513).

Art. 32B Réserves

1.  En règle générale, les délégations qui ne peuvent pas faire partager leur point de vue par les autres délégations doivent s’efforcer, dans la mesure du possible, de se rallier à l’opinion de la majorité.

2.  Tout État Membre qui, pendant une Conférence de plénipotentiaires, se réserve le droit de formuler des réserves, comme indiqué dans la déclaration qu’il fait au moment de signer les Actes finals, peut formuler des réserves au sujet d’un amendement à la Constitution et à la présente Convention jusqu’au dépôt auprès du Secrétaire général de son instrument de ratification, d’acceptation, d’approbation dudit amendement ou d’adhésion à celui-ci.

3.  S’il apparaît à une délégation qu’une décision quelconque est de nature à empêcher son gouvernement de consentir à être lié par la révision des Règlements administratifs, cette délégation peut faire des réserves, à titre provisoire ou définitif, au sujet de cette décision à la fin de la Conférence qui adopte ladite révision; de telles réserves peuvent être formulées par une délégation au nom d’un État Membre qui ne participe pas à la conférence compétente et qui aura remis une procuration à cette délégation pour signer les Actes finals conformément aux dispositions de l’art. 31 de la présente Convention.

4.  Une réserve formulée à l’issue d’une conférence n’est valide que si l’État Membre qui l’a formulée la confirme officiellement au moment de notifier son consentement à être lié par l’instrument amendé ou révisé adopté par la conférence à la fin de laquelle il a formulé ladite réserve.

Abrogés

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.