Internationales Recht 0.7 Öffentliche Werke - Energie - Verkehr 0.78 Post- und Fernmeldeverkehr
Droit international 0.7 Travaux publics - Énergie - Transports et communications 0.78 Postes et télécommunications

0.784.022 Änderungsurkunde vom 24. November 2006 zu der von den Konferenzen der Bevollmächtigten in Kyoto 1994 und Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002 geänderten Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (mit Anlage)

0.784.022 Instrument d'amendement du 24 novembre 2006 à la Convention de l'Union internationale des télécommunications telle qu'amendée par les Conférences de plénipotentiaires de Kyoto 1994, de Minneapolis 1998 et de Marrakech 2002 (avec annexe)

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Art. 31 Vollmachten bei den Konferenzen

1.  Die von einem Mitgliedstaat zu einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, einer Funkkonferenz oder einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste entsandte Delegation muss entsprechend den Bestimmungen der Nummern 325–331 ordnungsgemäss akkreditiert sein.

2.
(1) Die Delegationen bei den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten werden durch Urkunden akkreditiert, die vom Staatsoberhaupt, vom Regierungschef oder vom Aussenminister unterzeichnet sind.
(2)
Die Delegationen bei den anderen in Nummer 324 genannten Konferenzen werden durch Urkunden akkreditiert, die vom Staatsoberhaupt, vom Regierungschef, vom Aussenminister oder von dem Minister, in dessen Zuständigkeit die auf der betreffenden Konferenz behandelten Fragen fallen, unterzeichnet sind.
(3)
Unter Vorbehalt einer Bestätigung, die von einer der in Nummer 325 oder 326 genannten Amtspersonen ausgehen und vor Unterzeichnung der Schlussakten vorliegen muss, kann eine Delegation vorläufig akkreditiert werden, und zwar durch den Chef der diplomatischen Mission des betreffenden Mitgliedstaates bei der Gastregierung oder, wenn die Konferenz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft stattfindet, durch den Leiter der Ständigen Vertretung des betreffenden Mitgliedstaates beim Büro der Vereinten Nationen in Genf.

3.  Die Vollmachten werden anerkannt, wenn sie von einer der in den Nummern 325–327 genannten zuständigen Amtspersonen unterzeichnet sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

Erteilung der uneingeschränkten Vollmachten an die Delegation;
Ermächtigung der Delegation zur uneingeschränkten Vertretung ihrer Regierung;
Ermächtigung der Delegation oder bestimmter Mitglieder derselben zur Unterzeichnung der Schlussakten.
4.
(1) Eine Delegation, deren Vollmachten vom Plenum als ordnungsgemäss anerkannt worden sind, ist berechtigt, das Stimmrecht des betreffenden Mitgliedstaates vorbehaltlich der Nummern 169 und 210 der Konstitution auszuüben und die Schlussakten zu unterzeichnen.
(2)
Eine Delegation, deren Vollmachten vom Plenum nicht als ordnungsgemäss anerkannt worden sind, ist nicht berechtigt, das Stimmrecht auszuüben oder die Schlussakten zu unterzeichnen, solange dieser Zustand andauert.

5.  Die Vollmachten müssen so bald wie möglich beim Sekretariat der Konferenz hinterlegt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten ihre Vollmachten vor Beginn der Konferenz dem Generalsekretariat zuleiten, das sie an das Konferenzsekretariat weiterleitet, sobald dieses gebildet ist. Der Ausschuss nach Nummer 68 der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union ist beauftragt, sie zu prüfen; er legt der Plenarsitzung innerhalb einer von dieser gesetzten Frist einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung vor. Solange die Plenarversammlung noch keine Entscheidung getroffen hat, ist jede Delegation berechtigt, sich an den Arbeiten zu beteiligen und das Stimmrecht des betreffenden Staates auszuüben.

6.  Im Allgemeinen müssen die Mitgliedstaaten bestrebt sein, ihre eigenen Delegationen zu den Konferenzen der Union zu entsenden. Wenn jedoch ein Mitgliedstaat aus besonderen Gründen keine eigene Delegation entsenden kann, darf er der Delegation eines anderen Mitgliedstaates die Vollmacht erteilen, in seinem Namen abzustimmen und zu unterzeichnen. Diese Vollmachtsübertragung muss in einer Urkunde niedergelegt sein, die von einer der in Nummer 325 oder 326 genannten Amtspersonen unterzeichnet ist.

7.  Eine stimmberechtigte Delegation darf eine andere stimmberechtigte Delegation bevollmächtigen, ihr Stimmrecht in einer oder mehreren Sitzungen auszuüben, an denen sie nicht teilnehmen kann. In einem solchen Fall muss sie den Präsidenten der Konferenz hierüber rechtzeitig schriftlich unterrichten.

8.  Eine Delegation darf nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben.

9.  Telegrafisch übermittelte Vollmachten und Vollmachtsübertragungen werden nicht anerkannt. Telegrafische Antworten auf Rückfragen des Präsidenten oder des Sekretariats der Konferenz bezüglich einer Vollmacht werden jedoch anerkannt.

10.  Mitgliedstaaten oder zugelassene Gremien bzw. Organisationen, die beabsichtigen, eine Delegation oder Vertreter zu einer weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen, zu einer Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens oder zu einer Funkversammlung zu entsenden, teilen dies dem Direktor des Büros des betreffenden Sektors unter Angabe des Namens und der Funktion der Mitglieder der Delegation oder der Vertreter mit.

Art. 2630

Abrogés

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.