1. Die von einem Mitgliedstaat zu einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, einer Funkkonferenz oder einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste entsandte Delegation muss entsprechend den Bestimmungen der Nummern 325–331 ordnungsgemäss akkreditiert sein.
3. Die Vollmachten werden anerkannt, wenn sie von einer der in den Nummern 325–327 genannten zuständigen Amtspersonen unterzeichnet sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
5. Die Vollmachten müssen so bald wie möglich beim Sekretariat der Konferenz hinterlegt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten ihre Vollmachten vor Beginn der Konferenz dem Generalsekretariat zuleiten, das sie an das Konferenzsekretariat weiterleitet, sobald dieses gebildet ist. Der Ausschuss nach Nummer 68 der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union ist beauftragt, sie zu prüfen; er legt der Plenarsitzung innerhalb einer von dieser gesetzten Frist einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung vor. Solange die Plenarversammlung noch keine Entscheidung getroffen hat, ist jede Delegation berechtigt, sich an den Arbeiten zu beteiligen und das Stimmrecht des betreffenden Staates auszuüben.
6. Im Allgemeinen müssen die Mitgliedstaaten bestrebt sein, ihre eigenen Delegationen zu den Konferenzen der Union zu entsenden. Wenn jedoch ein Mitgliedstaat aus besonderen Gründen keine eigene Delegation entsenden kann, darf er der Delegation eines anderen Mitgliedstaates die Vollmacht erteilen, in seinem Namen abzustimmen und zu unterzeichnen. Diese Vollmachtsübertragung muss in einer Urkunde niedergelegt sein, die von einer der in Nummer 325 oder 326 genannten Amtspersonen unterzeichnet ist.
7. Eine stimmberechtigte Delegation darf eine andere stimmberechtigte Delegation bevollmächtigen, ihr Stimmrecht in einer oder mehreren Sitzungen auszuüben, an denen sie nicht teilnehmen kann. In einem solchen Fall muss sie den Präsidenten der Konferenz hierüber rechtzeitig schriftlich unterrichten.
8. Eine Delegation darf nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben.
9. Telegrafisch übermittelte Vollmachten und Vollmachtsübertragungen werden nicht anerkannt. Telegrafische Antworten auf Rückfragen des Präsidenten oder des Sekretariats der Konferenz bezüglich einer Vollmacht werden jedoch anerkannt.
10. Mitgliedstaaten oder zugelassene Gremien bzw. Organisationen, die beabsichtigen, eine Delegation oder Vertreter zu einer weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen, zu einer Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens oder zu einer Funkversammlung zu entsenden, teilen dies dem Direktor des Büros des betreffenden Sektors unter Angabe des Namens und der Funktion der Mitglieder der Delegation oder der Vertreter mit.
Abrogés
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