Der Depositar unterrichtet unverzüglich alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und alle Staaten, die es unterzeichnen oder ihm beitreten, über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, der Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde und des Inkrafttretens des Übereinkommens sowie über sonstige sachdienliche Informationen.
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