1. Die in Artikel 1 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in Artikel 1 genannten Straftaten anzusehen. Die Auslieferung unterliegt den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
3. Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, anerkennen unter sich die in Artikel 1 genannten Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen bleiben vorbehalten.
4. Jede der Straftaten wird für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als sei sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet hat, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e zu begründen, und die ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 8 Absatz 2 begründet haben.
5. Die in Artikel 1 Absatz 5 Buchstaben a und b genannten Straftaten sind für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten gleichwertig.
4. Chacune des infractions est considérée aux fins d’extradition entre États parties comme ayant été commise tant au lieu de sa perpétration que sur le territoire des États parties tenus d’établir leur compétence en vertu des al. (b), (c), (d) et (e) du par. 1 de l’art. 8 et qui ont établi leur compétence en vertu du par. 2 de l’art. 8.
5. Les infractions visées aux al. (a) et (b) du par. 5 de l’art. 1er sont, aux fins d’extradition entre États parties, traitées comme équivalentes.
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