Internationales Recht 0.7 Öffentliche Werke - Energie - Verkehr 0.74 Verkehr
Droit international 0.7 Travaux publics - Énergie - Transports et communications 0.74 Transports et communications

0.748.127.192.32 Luftverkehrsabkommen vom 20. Februar 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada

0.748.127.192.32 Accord du 20 février 1975 sur le transport aérien entre la Confédération Suisse et le Canada

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Art. VIII

1.  Die Flughäfen, die Luftstrassen, die Flugverkehrs- und Navigationsdienste, die Flugsicherheitsdienste sowie alle anderen damit zusammenhängenden Einrichtungen und Dienste, welche im Gebiet einer Vertragspartei erbracht werden, müssen ohne Bevorzugung irgendeines Unternehmens gegenüber einem anderen Unternehmen der anderen Vertragspartei, welches ähnliche internationale Luftverkehrslinien betreibt, zur Verfügung gestellt werden.

2.  Die Festlegung und die Geltendmachung von Abgaben und Gebühren, die im Gebiet der einen Vertragspartei von einem Unternehmen der anderen Vertragspartei für die Benützung von Flughäfen, Luftstrassen, Flugverkehrs- und Navigationsdiensten, für die Sicherheit der Luftfahrt und für andere damit verbundene Einrichtungen und Dienste erhoben werden, müssen gerecht und vernünftig und ohne unrechtmässige Diskriminierung sein. Solche Abgaben und Gebühren, die für ein Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar sind, dürfen nicht nach ungünstigeren Bedingungen festgelegt werden als die günstigsten Bedingungen, die irgend einem anderen Unternehmen, welches vergleichbare internationale Luftverkehrslinien anbietet, zu dem Zeitpunkt zugute kommen, an dem die Abgaben und Gebühren erhoben werden.

3.  Jede Partei fördert Beratungen zwischen den für die Kosten zuständigen Behörden und den Unternehmen, welche die Leistungen und Einrichtungen in Anspruch nehmen, oder, wo dies möglich ist, durch die Vereinigung der Organisationen, welche diese Unternehmen vertreten. Den Benutzern ist eine zeitlich vernünftige Vorankündigung über jedes Änderungsvorhaben bezüglich Benützungsgebühren zu geben, um ihnen zu ermöglichen, ihre Ansichten dazu bekannt zu geben, bevor die Änderungen angebracht werden.

15 Fassung gemäss der Änd. vom 13. Juni 2005, in Kraft seit 17. Mai 2006 (AS 2006 3345).

Art. IX

1.  L’entreprise désignée par l’une des Parties contractantes soumettra aux autorités aéronautiques de l’autre Partie contractante, au moins trente (30) jours avant le début d’exploitation des services convenus, les horaires envisagés qui seront conformes aux principes énoncés à l’art. V du présent Accord. La même procédure s’appliquera à toute modification ultérieure.

2.  L’entreprise désignée de chaque Partie contractante fournira mensuellement aux Autorités aéronautiques de l’autre Partie contractante des informations pour chaque vol, relatives à la quantité de trafic transporté sur les routes spécifiées dans le tableau des routes.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.