(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Flugsicherungsorganisationen die für die Koordinierung ihrer Dienste im betroffenen Luftraum für notwendig erachteten Arbeitsbeziehungen durch schriftliche Vereinbarungen oder sonstige rechtlich gleichwertige Übereinkünfte formalisieren.
(2) Die schriftlichen Vereinbarungen oder sonstigen rechtlich gleichwertigen Übereinkünfte zwischen Flugverkehrsdienstleistern über grenzüberschreitende Dienste im betroffenen Luftraum werden von den betroffenen Vertragsstaaten nach Konsultation des FABEC-Rates genehmigt. Nach ihrer Genehmigung werden sie dem FABEC-Rat mitgeteilt.
(3) Bei schriftlichen Vereinbarungen oder sonstigen rechtlich gleichwertigen Übereinkünften mit benachbarten Staaten über die Erbringung von Flugverkehrsdiensten ausserhalb des betroffenen Luftraums stellt der betroffene Vertragsstaat beziehungsweise stellen die betroffenen Vertragsstaaten sicher, dass dieser Vertrag durch diese schriftlichen Vereinbarungen oder sonstigen rechtlich gleichwertigen Übereinkünfte nicht berührt wird und dass sie dem FABEC-Rat mitgeteilt werden.
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