(1) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Artikel 12, 13 und 29.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrags mit Ausnahme
- a)
- derjenigen in Absatz 1 und
- b)
- in Bezug auf Ziffer i, derjenigen in Teil III dieses Vertrags
- hindern eine Vertragspartei nicht daran, eine Massnahme zu beschliessen oder durchzusetzen,
- i)
- die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig ist,
- ii)
- die für den Erwerb oder die Verteilung von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen bei knapper Versorgung aus Gründen wesentlich ist, auf welche die betreffende Vertragspartei keinen Einfluss hat, sofern diese Massnahme den Grundsätzen entspricht,
- A)
- dass alle anderen Vertragsparteien Anspruch auf einen gerechten Anteil an der internationalen Versorgung mit solchen Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen haben und
- B)
- dass jede derartige Massnahme, die mit diesem Vertrag nicht im Einklang steht, eingestellt wird, sobald die Voraussetzungen, die sie veranlasst haben, nicht mehr vorhanden sind, oder
- iii)
- die Investoren, die Ureinwohner oder sozial oder wirtschaftlich benachteiligte Einzelpersonen oder Gruppen sind, oder deren Investitionen begünstigen soll und dem Sekretariat als solche notifiziert wurden, wenn diese Massnahme
- A)
- keine erhebliche Auswirkung auf die Wirtschaft der betreffenden Vertragspartei hat und
- B)
- keine Diskriminierung zwischen den Investoren einer anderen Vertragspartei und den Investoren der betreffenden Vertragspartei darstellt, die nicht zu den Personen zählen, für welche die Massnahme beabsichtigt ist;
- allerdings darf eine solche Massnahme nicht eine verschleierte Beschränkung der Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich oder eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Vertragsparteien oder zwischen Investoren oder anderen Beteiligten von Vertragsparteien darstellen. Die Massnahmen müssen ordnungsgemäss begründet sein und dürfen die Vergünstigungen, die von einer oder mehreren anderen Vertragsparteien zu Recht aus diesem Vertrag erwartet werden dürfen, nicht zunichte machen oder in grösserem Masse beeinträchtigen, als zur Erfüllung des angegebenen Zwecks unbedingt notwendig ist.
(3) Die Bestimmungen dieses Vertrags mit Ausnahme derjenigen in Absatz 1 dürfen nicht so ausgelegt werden, als hinderten sie eine Vertragspartei daran, Massnahmen zu treffen, die sie für notwendig hält
- a)
- zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen einschliesslich derjenigen,
- i)
- welche die Versorgung einer militärischen Einrichtung mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen betreffen oder
- ii)
- welche in Zeiten eines Krieges, eines bewaffneten Konflikts oder einer anderen Notlage in den internationalen Beziehungen getroffen werden;
- b)
- im Zusammenhang mit der Durchführung der innerstaatlichen Politik der Beachtung der Nichtverbreitung von Kernwaffen oder anderen Kernsprengstoffen, oder die nötig sind, um ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, den Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer und sonstige internationale Nichtverbreitungsverpflichtungen oder -absprachen im Nuklearbereich zu erfüllen oder
- c)
- zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Diese Massnahme darf keine verschleierte Einschränkung des Transits sein.
(4) Die Bestimmungen dieses Vertrags über die Gewährung der Meistbegünstigung dürfen eine Vertragspartei nicht dazu verpflichten, auf die Investoren einer anderen Vertragspartei eine Vorzugsbehandlung zu erstrecken,
- a)
- die aus der Mitgliedschaft der Vertragspartei in einer Freihandelszone oder einer Zollunion herrührt;
- b)
- die aufgrund einer zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkunft über die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Staaten gewährt wird, welche die ehemalige Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, solange deren wechselseitigen Wirtschaftsbeziehungen nicht auf eine endgültige Grundlage gestellt sind.