1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a)
- bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- b)
- bedeutet der Ausdruck «Vietnam» die Sozialistische Republik Vietnam und umfasst, im geographischen Sinne verwendet, alle nationalen Gebiete, einschliesslich der Hoheitsgewässer und der ausserhalb dieser Hoheitsgewässer liegenden angrenzenden Gebiete, in denen Vietnam, gestützt auf das vietnamesische Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, Hoheitsrechte hinsichtlich der Erforschung und Ausbeutung von natürlichen Reichtümern des Meeresgrundes sowie des Meeresuntergrundes und des Meerwassers ausüben kann;
- c)
- bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, die Schweiz oder Vietnam;
- d)
- umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- e)
- bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- f)
- bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- g)
- bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»
- (i)
- jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt; und
- (ii)
- jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
- h)
- bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug durch ein Unternehmen eines Vertragsstaates, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; und
- i)
- bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
- (i)
- in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
- (ii)
- in Vietnam den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.