1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a) (i) bedeutet der Ausdruck «Philippinen» die Republik der Philippinen; verwendet in geografischem Sinne bedeutet er den Archipel der Republik der Philippinen wie er in ihrer Verfassung und Gesetzgebung umschrieben ist, einschliesslich der angrenzenden Gebiete und anderer Gebiete des Meeres und des Luftraums, in denen die Philippinen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte, Gerichtsbarkeit oder ähnliche Rechte ausüben können;
- (ii)
- bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- b)
- bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat» je nach dem Zusammenhang, die Philippinen oder die Schweiz;
- c)
- umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, ungeteilte Nachlässe, Treuhandvermögen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- d)
- bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- e)
- bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- f)
- bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- g)
- bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»:
- (i)
- jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft eines Vertragsstaates besitzt;
- (ii)
- jede juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden oder registriert ist;
- h)
- bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
- (i)
- in den Philippinen den Secretary of Finance oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
- (ii)
- in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder wenn die zuständigen Behörden sich nicht gestützt auf die Bestimmungen von Artikel 23 (Verständigungsverfahren) auf eine gemeinsame Definition einigen, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.