1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
- (a)
- bedeutet der Ausdruck «Malaysia» die Föderation von Malaysia und er schliesst die an die Hoheitsgewässer von Malaysia angrenzenden Gebiete ein, die nach dem Recht von Malaysia über den Festlandsockel und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht schon jetzt oder später als Gebiete bezeichnet werden, in denen Malaysia Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;
- (b)
- bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- (c)
- bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Malaysia oder die Schweiz;
- (d)
- bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nach dem Zusammenhang, die malaysische Steuer oder die schweizerische Steuer;
- (e)
- bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Körperschaften oder andere Rechtsträger, die nach dem Steuerrecht des entsprechenden Vertragsstaates als Körperschaften behandelt werden;
- (f)
- hat der Ausdruck «Person» die Bedeutung, die ihm nach dem im betreffenden Vertragsstaat in Kraft stehenden Steuerrecht zukommt;
- (g)
- bedeuten die Ausdrücke «malaysisches Unternehmen» und «schweizerisches Unternehmen», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in Malaysia ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in der Schweiz ansässigen Person betrieben wird;
- (h)
- bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaates», je nach dem Zusammenhang, ein malaysisches oder ein schweizerisches Unternehmen;
- (i)
- schliesst der Ausdruck «Einkünfte» Gewinne ein;
- (j)
- bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger» alle natürlichen Personen, die Bürger eines Vertragsstaates sind, und alle juristischen Personen, Personenvereinigungen und anderen Rechtsträger, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
- (k)
- bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaates betrieben wird, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Schiff oder Luftfahrzeug ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben wird;
- (l)
- bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» auf Seiten von Malaysia den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter und auf Seiten der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2. Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.