1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
- a)
- bedeutet der Ausdruck «Vereinigtes Königreich» Grossbritannien und Nordirland;
- b)
- bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- c)
- bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach Zusammenhang, das Vereinigte Königreich oder die Schweiz;
- d)
- bedeutet der Ausdruck «Steuer» je nach Zusammenhang, die Steuer des Vereinigten Königreichs oder die schweizerische Steuer;
- e)
- bedeutet der Ausdruck «Unternehmen» eine gewerbliche oder kaufmännische Unternehmung; oder
- f)
- bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- g)
- bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»:
- (i)
- in bezug auf das Vereinigte Königreich jeden britischen Bürger oder jeden britischen Staatsangehörigen, der nicht das Bürgerrecht eines anderen Staates oder Gebietes im Commonwealth besitzt, sofern er berechtigt ist, sich im Vereinigten Königreich aufzuhalten und die juristischen Personen, Personengesellschaften, Vereinigungen oder anderen Rechtsträger, die nach dem im Vereinigten Königreich geltenden Recht errichtet worden sind;
- (ii)
- in bezug auf die Schweiz Schweizer Bürger und juristische Personen, Personengesellschaften, Vereinigungen oder andere Rechtsträger, die nach dem in der Schweiz geltenden Recht errichtet worden sind;
- h)
- bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» im Vereinigten Königreich die «Commissioners of Inland Revenue» oder ihre bevollmächtigten Vertreter und in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.