1. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
- a)
- Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in den Vereinigten Arabischen Emiraten besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich der Buchstaben b und c, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Auf Gewinne und Einkünfte im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 findet diese Befreiung indessen nur Anwendung, wenn die tatsächliche Besteuerung solcher Gewinne in den Vereinigten Arabischen Emiraten nachgewiesen wird.
- b)
- Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 in den Vereinigten Arabischen Emiraten besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:
- (i)
- in der Anrechnung der nach Artikel 10 in den Vereinigten Arabischen Emiraten erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in den Vereinigten Arabischen Emiraten besteuert werden können; oder
- (ii)
- in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
- (iii)
- in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in den Vereinigten Arabischen Emiraten erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden.
Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren.
- c)
- Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte im Sinne von Artikel 18, so gewährt die Schweiz ihr auf Antrag eine Anrechnung auf die schweizerische Steuer, die auf diese Einkünfte entfällt in Höhe der von den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Artikel 18 auf diesen Einkünften erhobenen Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in den Vereinigten Arabischen Emiraten besteuert werden können.
- d)
- Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
2. In den Vereinigten Arabischen Emiraten wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Bezieht eine in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Person Einkünfte, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens in der Schweiz besteuert werden können, so gewähren die Vereinigten Arabischen Emirate einen Abzug in Höhe der in der Schweiz auf diesen Einkünften erhobenen Einkommenssteuer.